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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Lagervertrag: entgeltliche Verwahrung beweglicher Sachen nach § 467 HGB

✔ Verifiziert · Quelle: § 467 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter1 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Der Lagervertrag ist in § 467 HGB geregelt. Der Lagerhalter ist derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Güter anderer zu lagern und aufzubewahren; der Einlagerer schuldet das vereinbarte Lagergeld. Im Unterschied zum Frachtvertrag steht nicht die Beförderung im Vordergrund, sondern die ortsfeste Obhut. Der Lagerhalter muss das Gut sorgfältig aufbewahren, es jederzeit herausgeben können und haftet für Verlust oder Beschädigung in der Zeit von der Übernahme bis zur Auslieferung, sofern er nicht nachweist, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) beachtet hat.

Rechtsquelle

§§ 467–475h HGB. Ergänzend gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017, Abschnitt 24), die den Lagervertrag in Handelsverkehr branchenüblich präzisieren und Haftungsobergrenzen für Lagerschäden vorsehen (bis zu 8,33 SZR/kg, insgesamt max. 25.000 Euro pro Schadenfall / 50.000 Euro pro Jahr).

Praxisbeispiel

Ein Automobilzulieferer lagert 800 Paletten elektronische Steuergeräte bei einem Kontraktlogistiker in Dortmund ein. Durch einen Wassereinbruch aus einem undichten Sprinkler werden 120 Paletten beschädigt. Der Lagerhalter haftet nach § 475 HGB, sofern er sich nicht entlasten kann. Weist er nach, dass der Sprinkler regelmäßig geprüft wurde und der Mangel unvorhersehbar war, kann er sich entlasten. Andernfalls haftet er bis zur Haftungsobergrenze – im nicht-ADSp-Fall unbegrenzt, bei ADSp-Anwendung mit gestaffelter Höchstgrenze.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 467 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__467.html
  • § 475 HGB (Haftung des Lagerhalters) – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__475.html
  • ADSp 2017 – https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/pa_adsp-2017.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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