Definition
Der Seawaybill ist ein Seefrachtdokument, das Empfangsquittung und Beweis des Seefrachtvertrags erbringt, aber – anders als das Konnossement – keine Traditionsfunktion hat. Er wird auf eine bestimmte Person (named consignee) ausgestellt und ist nicht durch Indossament oder Abtretung übertragbar. Am Bestimmungshafen genügt der Identitätsnachweis des benannten Empfängers, die Vorlage eines Originaldokuments ist nicht erforderlich. Dadurch wird die Abwicklung beschleunigt; der Seawaybill wird häufig im Containerverkehr mit bekannten Geschäftspartnern eingesetzt.
Rechtsquelle
Der Seawaybill ist in den internationalen Übereinkommen (Hague, Hague-Visby, Hamburg Rules) nicht gesondert normiert; seine Verbreitung beruht auf der Handelspraxis und auf den Uniform Rules for Sea Waybills des Comité Maritime International (CMI) von 1990. Die Rotterdam Rules würden den Seawaybill erstmals förmlich regeln. Im deutschen Recht ist der Seawaybill nach § 526 HGB als „anderer Ablieferungsschein" erfasst.
Praxisbeispiel
Ein Maschinenbauer in Stuttgart liefert eine Fräse per Seefracht an ein Tochterunternehmen in Singapur. Da die Zahlung bereits bei Auftragserteilung vollständig erfolgte und die beiden Geschäftspartner bekannt sind, wird statt eines Konnossements ein Seawaybill ausgestellt. Die Ware wird in Singapur ohne Vorlage eines Originals sofort nach Eingang freigegeben. Bei verlorengegangenen Frachtpapieren entfällt der Aufwand einer Amortisationsverfügung oder Bankgarantie. Handelt es sich hingegen um einen Akkreditiv-Verkauf mit unbekanntem Käufer, wäre das Konnossement das korrekte Instrument.
Verwandte Begriffe
Quellen
- CMI Uniform Rules for Sea Waybills (1990) – https://comitemaritime.org/
- § 526 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__526.html
- Rotterdam Rules (UNCITRAL) – https://uncitral.un.org/en/texts/transportgoods/conventions/rotterdam_rules