Definition
Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz Montrealer Übereinkommen (MÜ), wurde am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet und trat am 4. November 2003 in Kraft. Es löst das Warschauer Abkommen von 1929 (samt Protokollen) ab und vereinheitlicht Luftfrachtrecht weltweit – aktuell 137 Vertragsstaaten, darunter EU, USA, China, Japan. Anwendungsbereich: internationaler Lufttransport zwischen zwei Vertragsstaaten sowie inländische Beförderungen mit Zwischenlandung in einem Vertragsstaat (Art. 1 MÜ).
Rechtsquelle
MÜ vom 28.05.1999. Kernartikel Luftfracht: Art. 18 (Haftung für Verlust, Beschädigung, Verzögerung – verschuldensunabhängig mit engen Entlastungsgründen), Art. 22 Abs. 3 (Haftungshöchstbetrag: 22 SZR/kg, nach Revision 2009), Art. 22 Abs. 5 (Durchbrechung bei qualifiziertem Verschulden – enger als CMR Art. 29), Art. 35 (Klage binnen 2 Jahren nach Ankunft oder planmäßigem Ankunftsdatum; AUSSCHLUSSFRIST, nicht Verjährung).
Praxisbeispiel
Ein Pharmaunternehmen versendet per Luftfracht 100 kg Impfstoffe von Frankfurt nach São Paulo. Wert: 480.000 Euro. Bei Verladung in São Paulo wird ein Teil unsachgemäß aus der Kühlkette genommen; 30 kg werden unbrauchbar. Nach Art. 22 Abs. 3 MÜ: 22 SZR × ca. 10 Euro × 30 kg = 6.600 Euro Regelhöchstbetrag. Die Differenz 137.400 Euro (anteilig auf 30 kg) bleibt beim Versender, sofern nicht (a) ein höherer Wert deklariert und mit Zuschlag versichert wurde (Art. 22 Abs. 3 MÜ) oder (b) qualifiziertes Verschulden durch Vorsatz / bewusste Leichtfertigkeit nachgewiesen wird. Wichtig: Klage muss binnen 24 Monaten nach Ankunftsdatum erfolgen, sonst verfallen alle Ansprüche endgültig.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Montrealer Übereinkommen – https://www.gesetze-im-internet.de/mue_1999/
- ICAO MÜ-Portal – https://www.icao.int/secretariat/legal/List%20of%20Parties/Mtl99_EN.pdf
- EU-VO 889/2002 (Haftung Luftfrachtführer) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32002R0889