Definition
Der Frachtbrief ist die Urkunde, die den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrags dokumentiert. Er nennt Absender, Frachtführer, Empfänger, Art und Menge des Guts, Abgangs- und Bestimmungsort sowie besondere Abreden wie Nachnahme, Wertdeklaration oder Lieferfrist. Der Frachtbrief dient zugleich als Empfangsquittung des Frachtführers und als Zustandsquittung zum Zeitpunkt der Übernahme; seine Vorlage ist in vielen Frachtverträgen Voraussetzung für die Ablieferung an den Empfänger.
Rechtsquelle
§ 408 HGB bestimmt den Inhalt des Frachtbriefs; § 409 HGB gibt dem Absender das Recht, seine Ausstellung zu verlangen. § 410 HGB regelt die Mindestausfertigung in drei Originalen. Art. 4 bis 9 CMR treffen vergleichbare Regelungen für grenzüberschreitende Straßentransporte. Für multimodale Beförderungen kann ein FIATA Multimodal Transport Bill of Lading (FBL) als einheitlicher Frachtbrief dienen.
Praxisbeispiel
Ein Absender übergibt einer Spedition vier Paletten Elektronik und lässt einen CMR-Frachtbrief in drei Originalen ausstellen (für Absender, Empfänger, Frachtführer). Bei der Übernahme prüft der Fahrer die äußere Beschaffenheit und vermerkt: „zwei Kartons Abdruckspuren, unversehrt". Bei Ablieferung rügt der Empfänger Transportschaden an fünf anderen Kartons. Der Frachtbrief hat Beweisfunktion nach Art. 9 CMR: Die Äußerliche Unversehrtheit der fünf Kartons zum Zeitpunkt der Übernahme wird vermutet, die Haftung dem Grunde nach steht. Die dokumentierten Vorbehalte zu den anderen zwei Kartons schließen deren Haftung umgekehrt aus.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 408 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__408.html
- § 409 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__409.html
- § 410 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__410.html
- CMR Art. 4–9 – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html