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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Große Haverei (General Average) – das Prinzip der Gefahrgemeinschaft

✔ Verifiziert · Quelle: § 588 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Worum geht es?

Die Große Haverei (auch: Havarie grosse, General Average, GA) ist das Prinzip der Gefahrgemeinschaft zwischen Schiff und Ladung: Wenn zur Rettung vor einer gemeinsamen Gefahr absichtlich und vernünftigerweise Opfer gebracht werden (z. B. Container über Bord werfen, Löschwasser in Laderäume pumpen, Berger einsetzen), tragen alle Ladungsbeteiligten anteilig die Kosten – nicht nur derjenige, dessen Ware unmittelbar betroffen war.

Das Prinzip geht auf die Lex Rhodia de iactu (ca. 800 v. Chr.) zurück und ist ungebrochen geltendes Recht.

Praxis-Szenario

Ein Containerschiff gerät auf See in Brand. Der Reeder lässt fluten, um das Feuer zu löschen – dabei werden 200 Container durch Wasser beschädigt. Der Rest wird gerettet. Was nun?

  • Der Reeder erklärt Havarie grosse.
  • Ein Dispacheur berechnet die Gesamtkosten (Schiffsschaden + Ladungsschaden + Bergungsaufwand).
  • Alle Ladungsbeteiligten – auch die mit unbeschädigten Containern – zahlen anteilig nach Warenwert.
  • Typische Beiträge: 10–50 % des Warenwerts, bei Großschäden bis 50 %+ (Maersk Honam 2018: 42,5 %).

Rechtliche Einordnung

Deutsches Recht

  • §§ 588 ff. HGB: Deutsche Regelung, durch Seehandelsrechtsreform 2013 modernisiert.
  • § 588 HGB: Definition – „Aufopferungen oder Aufwendungen zur Errettung von Schiff und Ladung aus gemeinsamer Gefahr".
  • § 593 HGB: Ansprüche werden durch Dispache festgestellt.
  • §§ 595 ff. HGB: Kautionen, Beiträge, Verteilungsgrundsätze.

International

  • York-Antwerp-Rules (YAR): Privatrechtliche Kodifikation, wichtigste Fassungen 1994, 2004, 2016. Praktisch dominieren YAR 1994 und 2016.
  • Welches YAR-Regime gilt, steht im Konnossement.
  • General Average Clause im B/L ist Standardbestandteil.

Voraussetzungen

  1. Gemeinsame Gefahr für Schiff und Ladung (nicht einzelne Container)
  2. Absichtliche Opferung (z. B. Container über Bord werfen) oder außergewöhnliche Aufwendung (Bergungskosten)
  3. Vernünftige Maßnahme aus Sicht des Kapitäns
  4. Erfolg: Rettungsmaßnahme muss zumindest teilweise erfolgreich sein
  5. Havarie-grosse-Erklärung durch Reeder

Praktische Lehren für Kunden

  • Warentransportversicherung deckt General-Average-Beiträge standardmäßig – ohne Versicherung müssen Importeure Kautionen selbst hinterlegen, oft 20–50 % des Warenwerts in bar oder Bankbürgschaft.
  • Average Bond und Average Guarantee werden vom Reeder als Voraussetzung der Warenfreigabe verlangt – die Versicherung stellt die Guarantee; ohne Versicherung muss der Importeur das selbst tun.
  • Nie ungeprüft unterschreiben: Der Average Bond kann weitreichende Haftungsanerkennungen enthalten.
  • Dispache dauert Jahre – Rückstellungen bilden. Bei Maersk Honam waren es über 4 Jahre.
  • Auch unversehrte Ladung ist betroffen – das überrascht viele Importeure.
  • Incoterms prüfen: Bei CIF hat der Verkäufer die Transportversicherung abgeschlossen, sie deckt aber nur Mindestschutz (ICC C) – oft ohne angemessene GA-Abdeckung. Eigenversicherung (ICC A) ist sicherer.
  • Verzögerung: Ladung kann monatelang festgehalten werden, bis Kaution gestellt ist.
  • Falschdeklaration von Gefahrgut kann zu Regress gegen den Versender führen – nicht nur GA-Beitrag.
  • Zeitverlust ist kein GA-Schaden – Kaufvertragsstrafen bleiben beim Importeur.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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