Definition
Einfuhrabfertigung ist das Zollverfahren, mit dem Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt werden. Nach Art. 201 Abs. 1 UZK erhalten solche Waren damit den zollrechtlichen Status von Unionswaren. Voraussetzung ist die Abgabe einer Einfuhranmeldung, die Feststellung des Zollwerts, die Einreihung in den Zolltarif, der Nachweis ggf. begünstigter Ursprungsregeln sowie die Entrichtung oder Sicherung der Einfuhrabgaben (Zoll nach Art. 56 UZK, Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, Verbrauchsteuern).
Rechtsquelle
Art. 201 UZK (Überlassung zum freien Verkehr), Art. 77 UZK (Entstehung der Zollschuld), Art. 85–86 UZK (Zollwert), §§ 21 UStG i.V.m. § 11 ZollV (Einfuhrumsatzsteuer), Zolltarif gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (Kombinierte Nomenklatur). In Deutschland elektronisch über ATLAS-Einfuhr.
Praxisbeispiel
Ein Berliner Händler importiert 500 Smartwatches aus Shenzhen per Luftfracht. Nach Ankunft am Flughafen Frankfurt wird die Sendung bis zur Einfuhrabfertigung in ein Zolllager oder unter T1-Versand-Begleitdokument zur Binnenzollstelle gebracht. Der Zollagent meldet den Zollwert (Rechnungspreis plus Fracht bis EU-Grenze, Art. 70 UZK) und reiht die Ware unter Warennummer 9102 1100 ein. Zollsatz 0 %, aber 19 % Einfuhrumsatzsteuer auf den Zollwert plus Fracht. Nach Abgabenfestsetzung und Zahlung erfolgt die Überlassung; die Ware ist nun Unionsware und darf frei im EU-Binnenmarkt zirkulieren.
Verwandte Begriffe
Quellen
- Art. 201 UZK – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952
- § 21 UStG (Einfuhrumsatzsteuer) – https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__21.html
- ATLAS-Einfuhr, Zoll-Portal – https://www.zoll.de