Definition
Der Verspätungsschaden ist der Vermögensnachteil, den der Absender oder Empfänger dadurch erleidet, dass der Frachtführer die vereinbarte oder übliche Lieferfrist überschreitet. Anders als beim Güterschaden setzt er keine Substanzbeeinträchtigung voraus; geschützt wird das Interesse an rechtzeitiger Ankunft. Typische Schadensposten sind Produktionsstillstand, Vertragsstrafen aus Liefervereinbarungen und Sonderfracht für Ersatzbeschaffung.
Rechtsquelle
§ 423 HGB regelt die Lieferfrist; § 425 Abs. 1 HGB bindet die Haftung des Frachtführers an Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist. § 431 Abs. 3 HGB begrenzt die Haftung für reine Verspätungsschäden auf das Dreifache der Fracht. Art. 19 Montrealer Übereinkommen deckelt den Verspätungsschaden im Luftverkehr auf 22 Sonderziehungsrechte je Kilogramm. Art. 23 Abs. 5 CMR begrenzt den Anspruch im grenzüberschreitenden Straßentransport auf die Höhe der Fracht.
Praxisbeispiel
Ein Automobilzulieferer bestellt Mikroelektronik aus Taiwan für eine Just-in-Time-Produktion. Der Luftfrachtcontainer trifft in Frankfurt 48 Stunden verspätet ein. Die Linie des Tier-1-Zulieferers steht drei Tage, der Produktionsausfall beläuft sich auf 4,2 Mio. €. Nach Art. 19 MÜ ist die Haftung des Luftfrachtführers auf rund 4.000 € begrenzt – der weit größere Folgeschaden bleibt beim Empfänger und muss über eine eigene Warenversicherung oder Contingent Business Interruption-Police abgedeckt werden. Siehe dazu den vertieften Longform /longform/neun-monats-falle-multimodal zu Verjährungs- und Haftungsfragen in Multimodal-Transporten.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 423 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__423.html
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 431 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__431.html
- Art. 19 Montrealer Übereinkommen – https://www.gesetze-im-internet.de/montruebk/BJNR060710004.html
- Art. 23 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html