Definition
DAP (Delivered at Place / Geliefert benannter Ort) verpflichtet den Verkäufer, die Ware bis zum benannten Bestimmungsort zu befördern und dort entladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Entladung schuldet er nicht (dafür gibt es DPU). Die Einfuhrzollabfertigung und alle Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) trägt der Käufer. Kosten- und Gefahrübergang fallen am Bestimmungsort zusammen, sobald die Ware entladebereit bereitgestellt wird.
Rechtsquelle
Incoterms 2020, Klausel DAP. Multimodal einsetzbar. Abzugrenzen von DPU (Delivered at Place Unloaded, der Verkäufer entlädt) und DDP (Delivered Duty Paid, der Verkäufer zahlt auch die Einfuhrabgaben).
Praxisbeispiel
Ein dänischer Maschinenbauer liefert einen Kompressor „DAP Werk Leipzig Incoterms 2020" an einen deutschen Kunden. Der Verkäufer organisiert Straßentransport, trägt alle Kosten und Risiken bis zum Werkstor in Leipzig. Dort stellt er die Ware auf dem LKW entladebereit zur Verfügung — das Abladen übernimmt der Käufer mit eigenem Gabelstapler. Da die Lieferung innerhalb der EU erfolgt, fällt kein Einfuhrzoll an. Bei Lieferung aus einem Drittland (z.B. Schweiz) müsste der Käufer hingegen Einfuhrabgaben entrichten; das kann problematisch sein, wenn der Käufer nicht auf Zollabwicklung vorbereitet ist.
Verwandte Begriffe
Quellen
- ICC Incoterms 2020 – https://iccwbo.org/business-solutions/incoterms-rules/
- DIHK, DAP-Klausel – https://www.dihk.de