Definition
All-Risk-Deckung bezeichnet einen Deckungstyp, der alle Gefahren einschließt, soweit sie nicht durch einen abschließenden Ausschlusskatalog ausgenommen sind. Der Versicherungsnehmer muss lediglich nachweisen, dass der Schaden während der versicherten Periode eingetreten ist; der Versicherer trägt die Beweislast für das Eingreifen eines Ausschlusses. Gegenstück ist die Deckung benannter Gefahren („named perils"), bei der der Versicherungsnehmer den konkreten Kausalzusammenhang zu einer gelisteten Gefahr darlegen muss.
Rechtsquelle
Institute Cargo Clauses (A) 1/1/09 Clause 1 („covers all risks of loss of or damage to the subject-matter insured except as provided in Clauses 4, 5, 6 and 7"); DTV-Güter 2000/2011 Ziffer 1.1 (volle Deckung). In der deutschen Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 14.12.1994 – IV ZR 3/94 zur Beweislastverteilung. § 28 VVG regelt Obliegenheitsverletzungen auch bei All-Risk-Policen.
Praxisbeispiel
Ein Chemiehändler versichert eine Containerladung Spezialflüssigkeit (Wert 180.000 €) zu ICC (A). Bei Ankunft in Singapur ist ein Container mit Wasserschaden verderbt. Ursache unklar – möglicherweise Leck, möglicherweise Kondensat. Unter ICC (A) muss der Versicherte nur nachweisen, dass die Ware unbeschädigt verladen und beschädigt ausgeliefert wurde. Der Versicherer müsste einen Ausschluss (z. B. eigenmächtige Verwendung, Ziffer 4.3) belegen, was ihm mangels Anhaltspunkten nicht gelingt – Deckung greift.
Verwandte Begriffe
- Institute Cargo Clauses
- Warentransportversicherung
- Versicherungswert
- Nugget: ICC (A) „All Risks" – der Irrtum
Quellen
- ICC (A) 1/1/09 – https://lmalloyds.com/
- DTV-Güter – https://www.gdv.de/gdv/themen/transport
- § 28 VVG – https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__28.html