Definition
Die Haftung dem Grunde nach ist die Vorfrage der Frachtführerhaftung: Steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu? Im deutschen Transportrecht ist diese Frage durch die verschuldensunabhängige Obhutshaftung (§ 425 HGB) weitgehend vorentschieden – tritt der Schaden während der Obhutszeit ein, haftet der Frachtführer, solange kein gesetzlicher Haftungsausschluss (§ 426, § 427 HGB) eingreift. Erst nach Bejahung der Haftung dem Grunde nach wird die Haftung der Höhe nach bestimmt.
Rechtsquelle
§ 425 HGB: verschuldensunabhängige Grundhaftung für Verlust, Beschädigung und Verspätung. § 426 HGB: Haftungsausschluss bei unabwendbaren Ereignissen. § 427 HGB: besondere Haftungsausschlussgründe (z. B. äußerlich nicht erkennbare Mängel, nicht sachgemäße Verpackung durch den Absender). Art. 17 CMR spiegelt diese Struktur im grenzüberschreitenden Straßentransport. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrunds trägt der Frachtführer.
Praxisbeispiel
Ein Frachtführer übernimmt eine Palette Glasflaschen und liefert sie beschädigt ab. Der Verlader stützt den Anspruch auf § 425 HGB – die Haftung dem Grunde nach steht fest, weil der Schaden in der Obhutszeit eintrat. Der Frachtführer wendet § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein: mangelhafte Verpackung durch den Absender. Gelingt der Beweis, entfällt die Haftung dem Grunde nach. Gelingt er nicht, wird die Haftung der Höhe nach nach § 429 und § 431 HGB berechnet.
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 425 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__425.html
- § 426 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__426.html
- § 427 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__427.html
- Art. 17 CMR – https://www.gesetze-im-internet.de/cmrg/BJNR211190961.html