🛡️ Versicherungsprodukte
Verkehrshaftung, CMR-Deckung, Insassenunfall, Kasko, Flotte – Deckungsumfang und Abgrenzung.
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Doppelversicherung: Zwei Policen für denselben Schaden – wer zahlt?
§ 78 VVG verhindert die Bereicherung: Beide Versicherer haften als Gesamtschuldner, intern teilen sie im Verhältnis ihrer Deckungen. Für Kunden ist das Recht technisch, aber kein Freibrief.
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Nachhaftung: Wenn Sie den Vertrag kündigen – und die Schäden Monate später kommen
Claims-made vs. Occurrence, Nachmeldefrist 36 oder 60 Monate, unverfallbare Nachhaftung bei Betriebsaufgabe. Wer die Police wechselt oder den Betrieb aufgibt, kann ohne Nachhaftung viel Geld verlieren.
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Obliegenheitsverletzung: Wann der Versicherer nicht zahlt – das Dreistufenmodell des § 28 VVG
Vorsatz = kein Cent. Grobe Fahrlässigkeit = Quotenkürzung nach Schwere. Einfache Fahrlässigkeit = voll gedeckt. Wer die Grenzen kennt – und den Kausalitätsgegenbeweis führt – rettet oft den Fall.
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Rechtsschutzversicherung im Transportwesen – Module, Lücken, Fallstricke
Der klassische Verkehrsrechtsschutz deckt nur einen Bruchteil der Streitigkeiten im Transportgewerbe. Relevanter sind Vertrags-, Arbeitsrechts- und Strafrechtsschutzbausteine.
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Schadenmeldung-Fristen: Was passiert, wenn Sie zu spät melden?
48 Stunden, unverzüglich, spätestens nach Kenntnis – jede Police formuliert Fristen anders. Wer zu spät meldet, riskiert nicht automatisch die Deckung – aber nur, wenn er die Kausalitäts- und Belehrungsregel kennt.
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Selbstbeteiligung richtig kalkulieren – und warum die „Franken-Falle" die Prämienersparnis auffrisst
Hohe SB senkt die Jahresprämie spürbar – aber nur, bis der erste mittlere Schaden kommt. Wer SB pro Fall statt pro Jahr vereinbart und Kleinschäden nicht aussteuert, zahlt oft mehr, als er spart.
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Unterversicherung: Wenn die Deckungssumme zu niedrig ist – anteilige Kürzung nach § 75 VVG
Deckungssumme 1 Mio. €, tatsächlicher Warenwert 1,8 Mio. € – im Teilschaden zahlt der Versicherer nicht den Schaden, sondern nur den Quotienten. Die gefährlichste stille Lücke der Transportwirtschaft.
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Versicherungsregress: Der Versicherer zahlt – und holt sich das Geld beim Verursacher
§ 86 VVG überträgt den Anspruch gegen den Schädiger auf den Versicherer. Für den Geschädigten ein Segen, für den Frachtführer im Regress oft ein finanzielles Erdbeben.
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Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG): Falsche Angaben beim Antrag = kein Schutz
Wer beim Versicherungsantrag Gefahrerhöhungen verschweigt, riskiert Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung – und damit oft den vollen Schaden. Die Frist: 5 Jahre, bei Arglist 10.