Der Fall
EXW-Fall: Ein deutscher Werkzeughersteller verkauft Werkzeugbau-Teile (Wert 180.000 €) an einen indischen Kunden „EXW Stuttgart – Incoterms® 2020". Der Käufer beauftragt einen Spediteur mit Abholung. Beim Export kein A.TR/EUR.1, keine Ausfuhranmeldung im ATLAS. Der Ware wird an der Grenze Österreich-Slowenien festgehalten, weil keine gültige Ausfuhranmeldung vorliegt. Der deutsche Verkäufer wird von Zollbehörden belangt: Er hätte als Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK die Ausfuhr anmelden müssen. Strafe 28.000 € + 14 Tage Zollstopp.
DDP-Fall: Derselbe Hersteller verkauft 2 Monate später „DDP Mumbai Factory – Incoterms® 2020". Der Verkäufer muss indische Zölle + GST + Stempelsteuer + lokale Abgaben vorstrecken – insgesamt 72 % Warenwert. Indischer Zoll verlangt indische IEC-Nummer (Import/Export-Code) vom Verkäufer – existiert nicht. Drei Wochen Verzögerung, Lagerkosten 14.000 €, schlussendlich Vertragsänderung auf DAP.
Kundenfrage
„EXW und DDP sehen einfach aus – warum sind das ausgerechnet die gefährlichsten Klauseln?"
Rechtliche Einordnung
EXW (Ex Works):
- Verkäufer-Pflicht: Bereitstellung am vereinbarten Ort (Werk).
- Gefahrübergang: Bereitstellung.
- Kosten: Alle ab Werkstor beim Käufer.
- Versicherung: Kein Verkäufer-Anteil.
- Export-Zollformalitäten: Offiziell Käufer (da Verkäufer die Ware bereits übergeben hat).
Die EXW-Fallen:
- UZK Art. 1 Nr. 19: Ausführer ist „jede Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung im Zollgebiet ansässig ist". Der ausländische Käufer ist NICHT ansässig → der Verkäufer muss de facto Ausfuhr anmelden.
- Nullsatz-Voraussetzung: USt-frei nur mit dokumentierter Ausfuhr (§ 6 UStG) – liegt beim Verkäufer in der Beweislast.
- Sanktionsrecht: Verkäufer haftet für Dual-Use-Exportkontrolle auch bei EXW – diese Pflicht kann nicht delegiert werden (§ 4 AWG, EU Dual-Use VO 2021/821).
- Versicherung: Gefahr geht mit Bereitstellung über – wenn Käufer Ware am Werkstor nicht rechtzeitig abholt, trägt er Lagerrisiko, aber Verkäufer-Police deckt das oft nicht.
DDP (Delivered Duty Paid):
- Verkäufer-Pflicht: Lieferung bis Bestimmungsort, einschließlich Import-Verzollung, VAT/GST, alle Abgaben.
- Gefahrübergang: Bestimmungsort.
- Kosten: Alle beim Verkäufer.
- Versicherung: Kein obligatorischer Teil.
Die DDP-Fallen:
- Importeur-Registrierung: Einige Länder (Indien IEC, Brasilien CNPJ, Russland VED-Code) verlangen lokale Registrierung des Importeurs – ausländischer Verkäufer kann nicht Importeur sein.
- Umsatzsteuer-Vorfinanzierung: VAT/GST muss vorab bezahlt werden, Rückerstattungsverfahren oft 6–18 Monate.
- Produkthaftung: Mit dem Inverkehrbringen im Zielland wird der Verkäufer oft „Hersteller" i.S.v. lokalem Produkthaftungsrecht (EU: Produkthaftungs-Richtlinie 2024).
- Steuerliche Betriebsstätte: DDP kann eine feste Niederlassung i.S.v. OECD-Musterabkommen Art. 5 begründen – Steuerpflicht im Zielland.
- Versicherung: Cargo-Police deckt Ware bis zum Gefahrübergang; Nachtransport + Importzoll-Risiko meist NICHT.
Empfohlene Alternativen:
- Statt EXW → FCA: Verkäufer übergibt an Carrier inkl. Exportverzollung.
- Statt DDP → DAP (Delivered at Place): Verkäufer liefert bis Bestimmungsort, aber Käufer zahlt Einfuhrabgaben.
Versicherungsarchitektur für Extremklauseln:
| Klausel | Cargo-Police | Importzoll-Versicherung | Produkthaftpflicht Ausland | Steuerrisiko-Police |
|---|---|---|---|---|
| EXW | Käufer | – | Nein | – |
| DDP | Verkäufer | ja | ja (ErweiterteDeckung!) | ja (Steuerrechtsschutz) |
Praktische Lehren für Kunden
- EXW vermeiden: Statt EXW besser FCA. Exportverzollung zum Verkäufer, rechtlich sauber.
- DDP nur mit Vorbereitung: Ziel-Lands-Importregister + Steueradvisor + Versicherer einbinden.
- Versicherungs-Endorsements für DDP: Erweiterte Produkthaftpflicht + Importzoll-Pre-Finanzierungs-Garantie.
- DDP excl. VAT / DDP excl. Duty: Teilvereinbarungen möglich – Dokumentation zwingend.
- Sanktions-Clearance IMMER beim Verkäufer (auch EXW): AWG-Pflicht delegierbar? Nein.
- Compliance-Pre-Shipment-Check: Für DDP zwingend, für EXW empfohlen.
⚠️ Hypothese (vorgemerkt für Denkalgorithmus)
EXW und DDP werden im Verkaufsraum benutzt, obwohl sie im Transport- und Zollrecht nicht durchhalten. Eine „Incoterm-Korrekturberatung" (Analysen, welche Klausel tatsächlich passt + rechtliche Prüfung Zielland) wäre für KMU-Exporteure ein hochwertiger Beratungsbaustein – häufiger Verkaufs-Compliance-Schock.
Verweise
- Pillar: /Transportversicherung
- Wiki: r5-inco-incoterms-2020-ueberblick
- Wiki: r5-inco-fob-trap-containerverkehr
Quellen
- ICC – Incoterms® 2020
- Unionszollkodex (UZK) – EUR-Lex
- § 6 UStG – Gesetze im Internet
- AWG – Gesetze im Internet
- BFH, Urt. v. 25.04.2019 – IV R 36/16 (DDP Betriebsstätte)
- FG Nürnberg, Urt. v. 18.02.2021 – 2 K 1487/19 (EXW Exportzoll)