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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

EXW vs. DDP: Die zwei Pole der Incoterms und ihre typischen Deckungsfallen

✔ Verifiziert · Quelle: ICC – Incoterms® 2020 · geprüft von Ter2 (R5, r5-source-accepted) · Stand 2026-04-19

Der Fall

EXW-Fall: Ein deutscher Werkzeughersteller verkauft Werkzeugbau-Teile (Wert 180.000 €) an einen indischen Kunden „EXW Stuttgart – Incoterms® 2020". Der Käufer beauftragt einen Spediteur mit Abholung. Beim Export kein A.TR/EUR.1, keine Ausfuhranmeldung im ATLAS. Der Ware wird an der Grenze Österreich-Slowenien festgehalten, weil keine gültige Ausfuhranmeldung vorliegt. Der deutsche Verkäufer wird von Zollbehörden belangt: Er hätte als Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK die Ausfuhr anmelden müssen. Strafe 28.000 € + 14 Tage Zollstopp.

DDP-Fall: Derselbe Hersteller verkauft 2 Monate später „DDP Mumbai Factory – Incoterms® 2020". Der Verkäufer muss indische Zölle + GST + Stempelsteuer + lokale Abgaben vorstrecken – insgesamt 72 % Warenwert. Indischer Zoll verlangt indische IEC-Nummer (Import/Export-Code) vom Verkäufer – existiert nicht. Drei Wochen Verzögerung, Lagerkosten 14.000 €, schlussendlich Vertragsänderung auf DAP.

Kundenfrage

„EXW und DDP sehen einfach aus – warum sind das ausgerechnet die gefährlichsten Klauseln?"

Rechtliche Einordnung

EXW (Ex Works):

  • Verkäufer-Pflicht: Bereitstellung am vereinbarten Ort (Werk).
  • Gefahrübergang: Bereitstellung.
  • Kosten: Alle ab Werkstor beim Käufer.
  • Versicherung: Kein Verkäufer-Anteil.
  • Export-Zollformalitäten: Offiziell Käufer (da Verkäufer die Ware bereits übergeben hat).

Die EXW-Fallen:

  1. UZK Art. 1 Nr. 19: Ausführer ist „jede Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung im Zollgebiet ansässig ist". Der ausländische Käufer ist NICHT ansässig → der Verkäufer muss de facto Ausfuhr anmelden.
  2. Nullsatz-Voraussetzung: USt-frei nur mit dokumentierter Ausfuhr (§ 6 UStG) – liegt beim Verkäufer in der Beweislast.
  3. Sanktionsrecht: Verkäufer haftet für Dual-Use-Exportkontrolle auch bei EXW – diese Pflicht kann nicht delegiert werden (§ 4 AWG, EU Dual-Use VO 2021/821).
  4. Versicherung: Gefahr geht mit Bereitstellung über – wenn Käufer Ware am Werkstor nicht rechtzeitig abholt, trägt er Lagerrisiko, aber Verkäufer-Police deckt das oft nicht.

DDP (Delivered Duty Paid):

  • Verkäufer-Pflicht: Lieferung bis Bestimmungsort, einschließlich Import-Verzollung, VAT/GST, alle Abgaben.
  • Gefahrübergang: Bestimmungsort.
  • Kosten: Alle beim Verkäufer.
  • Versicherung: Kein obligatorischer Teil.

Die DDP-Fallen:

  1. Importeur-Registrierung: Einige Länder (Indien IEC, Brasilien CNPJ, Russland VED-Code) verlangen lokale Registrierung des Importeurs – ausländischer Verkäufer kann nicht Importeur sein.
  2. Umsatzsteuer-Vorfinanzierung: VAT/GST muss vorab bezahlt werden, Rückerstattungsverfahren oft 6–18 Monate.
  3. Produkthaftung: Mit dem Inverkehrbringen im Zielland wird der Verkäufer oft „Hersteller" i.S.v. lokalem Produkthaftungsrecht (EU: Produkthaftungs-Richtlinie 2024).
  4. Steuerliche Betriebsstätte: DDP kann eine feste Niederlassung i.S.v. OECD-Musterabkommen Art. 5 begründen – Steuerpflicht im Zielland.
  5. Versicherung: Cargo-Police deckt Ware bis zum Gefahrübergang; Nachtransport + Importzoll-Risiko meist NICHT.

Empfohlene Alternativen:

  • Statt EXW → FCA: Verkäufer übergibt an Carrier inkl. Exportverzollung.
  • Statt DDP → DAP (Delivered at Place): Verkäufer liefert bis Bestimmungsort, aber Käufer zahlt Einfuhrabgaben.

Versicherungsarchitektur für Extremklauseln:

Klausel Cargo-Police Importzoll-Versicherung Produkthaftpflicht Ausland Steuerrisiko-Police
EXW Käufer Nein
DDP Verkäufer ja ja (ErweiterteDeckung!) ja (Steuerrechtsschutz)

Praktische Lehren für Kunden

  • EXW vermeiden: Statt EXW besser FCA. Exportverzollung zum Verkäufer, rechtlich sauber.
  • DDP nur mit Vorbereitung: Ziel-Lands-Importregister + Steueradvisor + Versicherer einbinden.
  • Versicherungs-Endorsements für DDP: Erweiterte Produkthaftpflicht + Importzoll-Pre-Finanzierungs-Garantie.
  • DDP excl. VAT / DDP excl. Duty: Teilvereinbarungen möglich – Dokumentation zwingend.
  • Sanktions-Clearance IMMER beim Verkäufer (auch EXW): AWG-Pflicht delegierbar? Nein.
  • Compliance-Pre-Shipment-Check: Für DDP zwingend, für EXW empfohlen.

⚠️ Hypothese (vorgemerkt für Denkalgorithmus)

EXW und DDP werden im Verkaufsraum benutzt, obwohl sie im Transport- und Zollrecht nicht durchhalten. Eine „Incoterm-Korrekturberatung" (Analysen, welche Klausel tatsächlich passt + rechtliche Prüfung Zielland) wäre für KMU-Exporteure ein hochwertiger Beratungsbaustein – häufiger Verkaufs-Compliance-Schock.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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