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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-19

Lieferschein: Warenbegleitpapier zwischen Verkäufer und Käufer

✔ Verifiziert · Quelle: § 433 BGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter3 (R7-Begriffe) · Stand 2026-04-19

Definition

Der Lieferschein ist ein Warenbegleitpapier des kaufrechtlichen Lieferverhältnisses zwischen Verkäufer und Käufer. Er enthält mindestens die Angabe des Verkäufers, des Käufers, der gelieferten Waren (Art, Menge, Stückzahl, Gewicht) und das Lieferdatum. Er ist kein Frachtdokument und begründet deshalb keine transportrechtlichen Haftungsansprüche; im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer dient er als Beweiszeichen für den Umfang der Lieferung und als Grundlage der Wareneingangskontrolle.

Rechtsquelle

Der Lieferschein ist gesetzlich nicht eigens geregelt; seine Funktion ergibt sich aus § 433 BGB (Pflichten des Verkäufers), § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht im Handelskauf) und der allgemeinen Handelspraxis. Die Beweiskraft ist privatautonom; er ersetzt weder Frachtbrief noch Rechnung. Seit der Einführung elektronischer Rechnungsformate (ZUGFeRD, XRechnung) wird der Lieferschein zunehmend digital ausgestaltet und mit dem Bestellprozess verknüpft.

Praxisbeispiel

Ein Großhändler liefert 30 Kartons Schuhe an einen Einzelhändler. Der Spediteur übergibt die Waren mit einem CMR-Frachtbrief an den Empfänger; zusätzlich liegt ein Lieferschein des Großhändlers bei, der die genaue Zusammensetzung (Größen, Modelle, Artikelnummern) auflistet. Der Einzelhändler prüft die Ware nach § 377 HGB gegen den Lieferschein. Stellt er Mengen- oder Qualitätsabweichungen fest, rügt er beim Verkäufer (nicht beim Frachtführer). Äußerlich erkennbare Transportschäden werden zusätzlich gegenüber dem Frachtführer gerügt.

Verwandte Begriffe

Quellen

  • § 433 BGB – https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html
  • § 377 HGB – https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__377.html

Stand: 2026-04-19. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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