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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Zwischenlagerung beim Transport – wann gilt Fracht-, wann Lagerrecht?

✔ Verifiziert · Quelle: § 467 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Eine Spedition übernimmt einen Container aus dem Seehafen Hamburg. Der LKW steht vier Tage auf einem Partner-Hub im Ruhrgebiet, weil der Empfänger einen späteren Liefertermin verlangt hat. Im Hub wird die Ware umgeschlagen und umsortiert. Am Hub kommt es zu einem Diebstahl. Frachtführer-Haftpflicht und Lager-Haftpflicht streiten: Wer zahlt?

Kundenfrage

"Wenn Ware zwischen zwei Transportetappen ruht – gilt dann noch CMR/HGB-Transportrecht oder schon Lagerrecht?"

Rechtliche Einordnung

Die Abgrenzung hängt vom Schwerpunkt ab:

  • Transportbedingte Zwischenlagerung: Kurze Standzeiten zur Konsolidierung, zum Umschlag, zum Tour-Wechsel fallen unter den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB, Art. 17 CMR). Die Obhut bleibt beim Frachtführer, Haftungsgrenze 8,33 SZR/kg.
  • Eigenständige Lagerung: Sobald die Standzeit nicht mehr transport-, sondern dispositionsbedingt ist (z. B. Kundenwunsch "bitte 4 Wochen lagern"), entsteht ein gesonderter Lagervertrag (§ 467 HGB), mit allen Folgen der §§ 475 ff. HGB.

Der BGH (u. a. I ZR 120/04) stellt auf Zweckrichtung und Vertragsinhalt ab: Ist der Umschlag bloßes Mittel zum Transportziel, bleibt es Fracht; dient die Lagerung einem eigenen Zweck, wird es Lagervertrag. Die ADSp 2017 (Ziffer 15.3) regeln den Umschlag explizit als Teil der Speditionsleistung – mit spezifischen Haftungsbegrenzungen.

Versicherungsseitig:

  • Verkehrshaftungsversicherung (Frachtführer/Spediteur) deckt typische Zwischenlagerungen für die Dauer des Transports.
  • Lager-Einschluss (Ziffer 28 ADSp, eigenes Lagerrisiko der Verkehrshaftung) erfasst Eigenlager für Kunden – oft mit begrenzter Standzeit (z. B. 30 Tage).
  • Bei längerer Lagerung: Eigene Warenlagerversicherung des Auftraggebers, getrennte Lagerhalter-Haftpflicht des Logistikers.

Praktische Lehren für Kunden

  • Klare vertragliche Abgrenzung: Bis wann Transportleistung, ab wann Lagerleistung? Am besten mit Eingangsdatum im Lagerschein.
  • Bei Standzeiten über 2–3 Tage: Schriftliche Vereinbarung als Lagervertrag, sonst Streit im Schadenfall.
  • Prüfen, wie die Verkehrshaftung des Dienstleisters das Lagerrisiko einschließt (Zeitgrenze, Summe).
  • Bei überregionalen Hub-Modellen (Stückgut): Standorte und Sicherungsstandards vertraglich fixieren.
  • Für hochwertige Ware: Dedizierte Lagerversicherung parallel – Frachtführer-Grenze 8,33 SZR schützt nicht ausreichend.
  • Schadenfall: Übergabeprotokolle jedes Umschlagpunktes sichern – sie entscheiden, welcher Obhutsträger haftet.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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