Der Fall
Eine Spedition übernimmt einen Container aus dem Seehafen Hamburg. Der LKW steht vier Tage auf einem Partner-Hub im Ruhrgebiet, weil der Empfänger einen späteren Liefertermin verlangt hat. Im Hub wird die Ware umgeschlagen und umsortiert. Am Hub kommt es zu einem Diebstahl. Frachtführer-Haftpflicht und Lager-Haftpflicht streiten: Wer zahlt?
Kundenfrage
"Wenn Ware zwischen zwei Transportetappen ruht – gilt dann noch CMR/HGB-Transportrecht oder schon Lagerrecht?"
Rechtliche Einordnung
Die Abgrenzung hängt vom Schwerpunkt ab:
- Transportbedingte Zwischenlagerung: Kurze Standzeiten zur Konsolidierung, zum Umschlag, zum Tour-Wechsel fallen unter den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB, Art. 17 CMR). Die Obhut bleibt beim Frachtführer, Haftungsgrenze 8,33 SZR/kg.
- Eigenständige Lagerung: Sobald die Standzeit nicht mehr transport-, sondern dispositionsbedingt ist (z. B. Kundenwunsch "bitte 4 Wochen lagern"), entsteht ein gesonderter Lagervertrag (§ 467 HGB), mit allen Folgen der §§ 475 ff. HGB.
Der BGH (u. a. I ZR 120/04) stellt auf Zweckrichtung und Vertragsinhalt ab: Ist der Umschlag bloßes Mittel zum Transportziel, bleibt es Fracht; dient die Lagerung einem eigenen Zweck, wird es Lagervertrag. Die ADSp 2017 (Ziffer 15.3) regeln den Umschlag explizit als Teil der Speditionsleistung – mit spezifischen Haftungsbegrenzungen.
Versicherungsseitig:
- Verkehrshaftungsversicherung (Frachtführer/Spediteur) deckt typische Zwischenlagerungen für die Dauer des Transports.
- Lager-Einschluss (Ziffer 28 ADSp, eigenes Lagerrisiko der Verkehrshaftung) erfasst Eigenlager für Kunden – oft mit begrenzter Standzeit (z. B. 30 Tage).
- Bei längerer Lagerung: Eigene Warenlagerversicherung des Auftraggebers, getrennte Lagerhalter-Haftpflicht des Logistikers.
Praktische Lehren für Kunden
- Klare vertragliche Abgrenzung: Bis wann Transportleistung, ab wann Lagerleistung? Am besten mit Eingangsdatum im Lagerschein.
- Bei Standzeiten über 2–3 Tage: Schriftliche Vereinbarung als Lagervertrag, sonst Streit im Schadenfall.
- Prüfen, wie die Verkehrshaftung des Dienstleisters das Lagerrisiko einschließt (Zeitgrenze, Summe).
- Bei überregionalen Hub-Modellen (Stückgut): Standorte und Sicherungsstandards vertraglich fixieren.
- Für hochwertige Ware: Dedizierte Lagerversicherung parallel – Frachtführer-Grenze 8,33 SZR schützt nicht ausreichend.
- Schadenfall: Übergabeprotokolle jedes Umschlagpunktes sichern – sie entscheiden, welcher Obhutsträger haftet.
Verweise
- /Transportversicherung
- /Verkehrshaftungsversicherung
- /FAQ/inwieweit-greift-eine-transportversicherung-auch-bei-lagerung-von-gutern
- /Transportwiki/hgb-425-haftung-fuer-gueterschaeden
- /Transportwiki/begriff-lagerhaltervertrag-hgb-467