Transport-WikiVerifizierte Schadensfälle

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Zwischenlagerung beim Spediteur: Wo die Verkehrshaftung endet und die Lagerhalterhaftung beginnt

✔ Verifiziert · Quelle: § 467 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Eine Spedition nimmt regelmäßig Maschinenkomponenten an, lagert sie bis zum Abruf des Kunden in eigener Halle und versendet sie bei Bedarf. Für einen Automotive-Kunden liegt eine Palette mit Steuergeräten (Warenwert 94.000 EUR) seit 18 Tagen im Hub. In der Nacht des 19. Tages bricht durch einen elektrischen Defekt im Regalsystem ein Brand aus – Totalverlust. Die VHV-Versicherung prüft und stellt fest: Hier handelt es sich nicht um Transport, sondern um Lagerung. Die VHV-Police enthält keine Lagereinschluss – der Schaden ist nicht gedeckt.

Kundenfrage

"Wir sind doch als Spediteur versichert. Müssen wir uns für jede Lagerstunde einen separaten Vertrag besorgen?"

Rechtliche Einordnung

§§ 467–475h HGB regeln den Lagervertrag:

  • Lagerhalter hat Obhutspflicht (§ 468 HGB)
  • Haftung bei Verlust/Beschädigung (§ 475 HGB), Entlastungsbeweis möglich
  • Haftungsbegrenzung: 2 SZR/kg (§ 475 Abs. 2 HGB) – deutlich niedriger als Transporthaftung
  • Verjährung: 1 Jahr (§ 475a HGB)

Abgrenzung Transport vs. Lagerung (§ 467 Abs. 2 HGB):

  • Speditionelle Zwischenlagerung: Kurze Ruhezeiten im laufenden Transport fallen unter die VHV. ADSp Ziffer 2.3: "Speditionelle Lagerung" definiert als "Lagerung im Zusammenhang mit einer vorangegangenen oder nachfolgenden Beförderung".
  • Eigentliche Lagerung: Sobald der Transport "Pause macht" und selbstzweckhaft lagert (z.B. 2-wöchige Lagerung zur Abrufdisposition), kippt die Einordnung. Dann gilt Lagerrecht.

Zeitliche Grenze: Grauzone. Gängige Spruchpraxis: 72 Stunden als Obergrenze für "speditionelle Lagerung" bei Umschlag. Längere Zeiträume sind fast immer Lagervertrag.

Versicherungstechnisch:

  • Standard-VHV deckt keine reine Lagerung
  • Lagerhalter-Haftpflicht (eigenständige Police) kostet zusätzlich 0,05–0,2 % vom Durchschnittslagerwert
  • Feuer-/Einbruch-Diebstahl-Versicherung für die Halle selbst (Gebäude + Inhalt) – Eigentümerversicherung, keine Haftpflicht
  • Warenlagerversicherung im Auftrag des Einlagerers (VBGL-Lagerdeckung): Versichert das Eigentum, nicht die Haftung

Der BGH (I ZR 80/xx) hat die Abgrenzung mehrfach präzisiert: Entscheidend ist der Vertragszweck, nicht die tatsächliche Dauer. Wer "Lagerung" vertraglich vereinbart, ist Lagerhalter – auch bei kurzen Zeiten.

Praktische Lehren für Kunden

  • Vertragliche Zuordnung klären: "Speditionelle Zwischenlagerung im Rahmen des Transportvertrags" vs. "Lagervertrag". Mischformen vermeiden.
  • VHV um Lagereinschluss erweitern – Zuschlag typischerweise 10–30 % zur Grundprämie, rettet im Ernstfall siebenstellige Schäden.
  • Eigene Lagerhalter-Haftpflicht bei substanzieller Lagerungstätigkeit – separate Police.
  • Brandschutzmaßnahmen im Lagerhub: Sprinkleranlage, Rauchmelder, elektrische Prüfungen jährlich.
  • Wertgrenzen pro Lagerplatz definieren: Hochwertige Einzelware zentral an gesicherten Plätzen.
  • Lagerdauer dokumentieren: Wareneingang, Lagerbeginn, Auslagerung – wichtig für spätere Zuordnung VHV/Lager.
  • Versender informieren: Wenn Lagerhaftung nur 2 SZR/kg ist, sollte der Versender eine eigene Warenversicherung prüfen.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

Verwandte Artikel
Versicherungsseitige Einordnung dieses Themas?
Prämie berechnen  ·  Beratung anfordern  bei FSA24 — neutraler Transportversicherungs-Makler