Der Fall
Eine Spedition nimmt regelmäßig Maschinenkomponenten an, lagert sie bis zum Abruf des Kunden in eigener Halle und versendet sie bei Bedarf. Für einen Automotive-Kunden liegt eine Palette mit Steuergeräten (Warenwert 94.000 EUR) seit 18 Tagen im Hub. In der Nacht des 19. Tages bricht durch einen elektrischen Defekt im Regalsystem ein Brand aus – Totalverlust. Die VHV-Versicherung prüft und stellt fest: Hier handelt es sich nicht um Transport, sondern um Lagerung. Die VHV-Police enthält keine Lagereinschluss – der Schaden ist nicht gedeckt.
Kundenfrage
"Wir sind doch als Spediteur versichert. Müssen wir uns für jede Lagerstunde einen separaten Vertrag besorgen?"
Rechtliche Einordnung
§§ 467–475h HGB regeln den Lagervertrag:
- Lagerhalter hat Obhutspflicht (§ 468 HGB)
- Haftung bei Verlust/Beschädigung (§ 475 HGB), Entlastungsbeweis möglich
- Haftungsbegrenzung: 2 SZR/kg (§ 475 Abs. 2 HGB) – deutlich niedriger als Transporthaftung
- Verjährung: 1 Jahr (§ 475a HGB)
Abgrenzung Transport vs. Lagerung (§ 467 Abs. 2 HGB):
- Speditionelle Zwischenlagerung: Kurze Ruhezeiten im laufenden Transport fallen unter die VHV. ADSp Ziffer 2.3: "Speditionelle Lagerung" definiert als "Lagerung im Zusammenhang mit einer vorangegangenen oder nachfolgenden Beförderung".
- Eigentliche Lagerung: Sobald der Transport "Pause macht" und selbstzweckhaft lagert (z.B. 2-wöchige Lagerung zur Abrufdisposition), kippt die Einordnung. Dann gilt Lagerrecht.
Zeitliche Grenze: Grauzone. Gängige Spruchpraxis: 72 Stunden als Obergrenze für "speditionelle Lagerung" bei Umschlag. Längere Zeiträume sind fast immer Lagervertrag.
Versicherungstechnisch:
- Standard-VHV deckt keine reine Lagerung
- Lagerhalter-Haftpflicht (eigenständige Police) kostet zusätzlich 0,05–0,2 % vom Durchschnittslagerwert
- Feuer-/Einbruch-Diebstahl-Versicherung für die Halle selbst (Gebäude + Inhalt) – Eigentümerversicherung, keine Haftpflicht
- Warenlagerversicherung im Auftrag des Einlagerers (VBGL-Lagerdeckung): Versichert das Eigentum, nicht die Haftung
Der BGH (I ZR 80/xx) hat die Abgrenzung mehrfach präzisiert: Entscheidend ist der Vertragszweck, nicht die tatsächliche Dauer. Wer "Lagerung" vertraglich vereinbart, ist Lagerhalter – auch bei kurzen Zeiten.
Praktische Lehren für Kunden
- Vertragliche Zuordnung klären: "Speditionelle Zwischenlagerung im Rahmen des Transportvertrags" vs. "Lagervertrag". Mischformen vermeiden.
- VHV um Lagereinschluss erweitern – Zuschlag typischerweise 10–30 % zur Grundprämie, rettet im Ernstfall siebenstellige Schäden.
- Eigene Lagerhalter-Haftpflicht bei substanzieller Lagerungstätigkeit – separate Police.
- Brandschutzmaßnahmen im Lagerhub: Sprinkleranlage, Rauchmelder, elektrische Prüfungen jährlich.
- Wertgrenzen pro Lagerplatz definieren: Hochwertige Einzelware zentral an gesicherten Plätzen.
- Lagerdauer dokumentieren: Wareneingang, Lagerbeginn, Auslagerung – wichtig für spätere Zuordnung VHV/Lager.
- Versender informieren: Wenn Lagerhaftung nur 2 SZR/kg ist, sollte der Versender eine eigene Warenversicherung prüfen.
Verweise
- Transportversicherung
- Verkehrshaftungsversicherung
- FAQ: Was ist eine Speditionsversicherung?
- FAQ: Inwieweit greift eine Transportversicherung auch bei Lagerung von Gütern?
- FAQ: Was bedeutet ADSp?
- FAQ: Schadenfall ADSp