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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

§ 425 HGB – Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden

✔ Verifiziert · Quelle: § 425 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Gesetzestext

> (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. > > (2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Quelle: § 425 HGB, Gesetze im Internet

Bedeutung

§ 425 HGB ist die zentrale Obhutshaftung im deutschen Frachtrecht. Kernaussagen:

  1. Verschuldensunabhängig – der Frachtführer haftet, weil er das Gut in seiner Obhut hat, nicht weil er etwas falsch gemacht hat.
  2. Haftungsperiode – beginnt mit Übernahme, endet mit Ablieferung (nicht schon mit Abschluss des Frachtvertrags, nicht erst mit Beladung).
  3. Drei Schadenarten: Verlust, Beschädigung, Verspätung (Lieferfristüberschreitung).
  4. Mitverschulden (Abs. 2) mindert oder schließt die Haftung aus.

Abgrenzung zur Haftungsbegrenzung

§ 425 regelt nur das Ob der Haftung. Das Wieviel steht in § 431 HGB (8,33 SZR/kg für Güterschäden, dreifacher Frachtbetrag bei Verspätung).

Haftungsbefreiungsgründe

Befreiungsgründe finden sich in §§ 426, 427 HGB (z. B. höhere Gewalt, mangelhafte Verpackung durch Absender, innere Mängel des Gutes).

Verweise

Fachliteratur

  • Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 425 HGB (Kernkommentierung).
  • Münchener Kommentar zum HGB, Band 7, § 425 HGB.

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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