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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-20

ADR Kapitel 5.3: Orange Warntafel und Großzettel (Placards) als Gefahrgut-Pflichtkennzeichnung

✔ Verifiziert · Quelle: ADR 2025 – UNECE · geprüft von Ter2 (R8, automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-20

Rechtsgrundlage

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) vom 30. September 1957 wird alle zwei Jahre aktualisiert. Die aktuelle Fassung ist ADR 2025 (in Kraft seit 1. Januar 2025, Übergangsfrist bis 30. Juni 2025). Deutschland setzt ADR durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) um.

Kapitel 5.3 im Überblick

Das fünfte Kapitel ADR regelt die Kennzeichnung und Zettelung von Versandstücken und Transporteinheiten. Kapitel 5.3 betrifft die Außenkennzeichnung:

5.3.1 Großzettel (Placards)

  • Für Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Schüttgutbehälter und Großpackmittel (IBC) über 450 l.
  • Mindestgröße 250 × 250 mm.
  • Symbole nach Gefahrgutklasse (z. B. Flamme für Klasse 3 brennbare Flüssigkeiten, Totenkopf für Klasse 6.1 giftige Stoffe).
  • An allen vier Außenseiten des Tanks bzw. an beiden Längsseiten und der Rückseite eines Fahrzeugs.

5.3.2 Orangefarbene Kennzeichnung (Kemler-System)

  • Zwei rechteckige, orangefarbene reflektierende Tafeln mit Abmessungen 40 × 30 cm.
  • Eine vorne an der Zugmaschine, eine hinten am Heck.
  • Bei Tanks und Schüttgütern zusätzlich: Obere Zahl = Gefahrnummer (Kemler-Zahl) (z. B. 30, 33, 336, X338), untere Zahl = UN-Nummer (vierstellig).
  • Die Kemler-Zahl ist zweistellig oder dreistellig und beschreibt die Gefahr (z. B. 33 = leicht entzündbare Flüssigkeit, X338 = Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert und ätzend ist).

Rechtsfolgen bei Fehlkennzeichnung

  • Ordnungsrechtlich (§ 37 GGVSEB): Bußgeld bis 1.500 € pro Verstoß, bei Vorsatz bis 50.000 € (Versender) bzw. bis 50.000 € (Beförderer).
  • Transportrechtlich: Nach BGH-Rechtsprechung zu § 435 HGB kann die Fehlkennzeichnung bei Eintritt eines Gefahrgutschadens als Organisationsverschulden gewertet werden → Durchbrechung der Haftungsgrenze.
  • Versicherungsrechtlich: Die Verkehrshaftungsversicherung sieht in ihren AVB i. d. R. eine Obliegenheit „ADR-konform kennzeichnen"; Verstoß kann zur Leistungsfreiheit führen.
  • Strafrechtlich: § 328 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Besonderheiten bei Umschlag und Mehrkammerfahrzeugen

Tankfahrzeuge mit mehreren Kammern müssen bei unterschiedlichen Ladegütern die Kennzeichnung an jeder Kammer anpassen (ADR 5.3.2.1.6). Leere, ungereinigte Tanks bleiben bis zur Reinigung mit der Kennzeichnung des letzten Ladegutes versehen. Bei Umschlag zwischen Straße und Schiene (intermodal) gelten parallel RID-Vorschriften – die Kennzeichnung ist meist kompatibel (vgl. RID 5.3.1).

Gefahrgutbeauftragter und Dokumentation

Nach § 3 GbV muss jedes Unternehmen, das gefährliche Güter befördert, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Dieser verantwortet auch die korrekte Kennzeichnung. Die Kennzeichnung wird im Beförderungspapier (Frachtbrief mit ADR-Klausel) dokumentiert.

Praxisfall: Fehlkennzeichnung bei Lithium-Batterien

Lithium-Batterien (UN 3480/3481) unterliegen besonderen Kennzeichnungspflichten (Klasse 9, Sondervorschrift 188 für „small cells"). Fehlkennzeichnung führt bei Bränden zu Deckungslücken in der Verkehrshaftungsversicherung, wie 2022–2024 mehrfach bei LKW-Bränden auf deutschen Autobahnen dokumentiert.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-20. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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