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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Art. 29 CMR – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

✔ Verifiziert · Quelle: § 435 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Gesetzestext (auszugsweise)

> (1) Der Frachtführer kann sich auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. > > (2) Das Gleiche gilt, wenn Bediensteten des Frachtführers oder sonstigen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, bei der Ausübung ihrer Verrichtungen ein solches Verschulden zur Last fällt.

Quelle: CMR-Übereinkommen Art. 29, deutsche Fassung

Bedeutung

Art. 29 CMR ist die Durchbrechungsnorm der CMR – Parallelnorm zu § 435 HGB im nationalen Recht.

Zweistufiger Aufbau

  1. Vorsatz – volle Absicht, Schaden herbeizuführen.
  2. Gleichgestelltes Verschulden nach dem Recht des angerufenen Gerichts. In Deutschland: Leichtfertigkeit mit Schadensbewusstsein (BGH, st. Rechtsprechung, entspricht dem Maßstab aus § 435 HGB).

Andere Vertragsstaaten

Der Maßstab für "gleichgestelltes Verschulden" variiert nach nationalem Recht des Forumsstaats. Frankreich: faute lourde (grobe Fahrlässigkeit genügt). Das führt zu Forum-Shopping – ein wichtiger Faktor bei der Gerichtsstandwahl im Streitfall.

Wirkung

Bei Art. 29 CMR fallen weg:

  • Haftungsobergrenze aus Art. 23 CMR (8,33 SZR/kg)
  • Haftungsausschlüsse aus Art. 17 Abs. 2 und 4 CMR
  • Beweislastumkehr aus Art. 18 CMR
  • Kurze Verjährung aus Art. 32 CMR – volle 3 Jahre statt 1 Jahr.

Praxis-Leitfälle

  • Unbewachter Parkplatz bei hochwertiger Ladung
  • Missachtung vereinbarter Sicherungsmaßnahmen (z. B. Kühlkette, Diebstahlschutz)
  • Ignorieren dokumentierter Warnhinweise des Absenders
  • Weitergabe an nicht vertraglich zugelassene Subunternehmer

Verweise

Fachliteratur

  • Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, Art. 29 CMR Rn. 1 ff.
  • Thume (Hrsg.), Kommentar zur CMR, 4. Aufl., Art. 29.

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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