Gesetzestext (auszugsweise)
> (1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. > > (3) Die Haftung wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. > > (4) Die in Absatz 1 […] genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
Quelle: § 431 HGB, Gesetze im Internet
Bedeutung
§ 431 HGB enthält die beiden zentralen Haftungsobergrenzen im nationalen Frachtrecht:
| Schadenart | Obergrenze |
|---|---|
| Güterschaden (Verlust/Beschädigung) | 8,33 SZR × Rohgewicht in kg |
| Lieferfrist-Überschreitung | 3-facher Frachtbetrag |
Was ist ein SZR?
Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Kunstwährung des Internationalen Währungsfonds. Ein SZR entspricht je nach Tageskurs aktuell rund 1,20 € (tagesaktuelle Umrechnung beim IMF SDR Valuation). Details: Was sind Sonderziehungsrechte (SZR)?
Rechenbeispiel
Eine Palette Elektronik (600 kg Rohgewicht, Warenwert 120.000 €) wird beschädigt:
- Gesetzliche Obergrenze: 600 × 8,33 SZR × ca. 1,20 €/SZR = ca. 6.000 €
- Restschaden 114.000 € bleibt beim Absender – es sei denn, qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB oder höhere vereinbarte Haftung nach § 449 HGB.
Haftungskorridor
Alternativ kann der Absender eine höhere Haftung vereinbaren (Haftungskorridor bis 40 SZR/kg oder unbegrenzt zu höherer Fracht). Siehe FAQ: Haftungskorridor für Frachtführer.
Verweise
- Grundhaftung: § 425 HGB
- Wegfall der Begrenzung: § 435 HGB
- Abweichung im internationalen Verkehr: Art. 23 CMR
- Pillar: /Verkehrshaftungsversicherung
Fachliteratur
- Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 431 HGB Rn. 1 ff.