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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

§ 431 HGB – Höhe der Haftung bei Güter- und Verspätungsschäden

✔ Verifiziert · Quelle: § 431 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Gesetzestext (auszugsweise)

> (1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. > > (3) Die Haftung wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. > > (4) Die in Absatz 1 […] genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.

Quelle: § 431 HGB, Gesetze im Internet

Bedeutung

§ 431 HGB enthält die beiden zentralen Haftungsobergrenzen im nationalen Frachtrecht:

Schadenart Obergrenze
Güterschaden (Verlust/Beschädigung) 8,33 SZR × Rohgewicht in kg
Lieferfrist-Überschreitung 3-facher Frachtbetrag

Was ist ein SZR?

Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Kunstwährung des Internationalen Währungsfonds. Ein SZR entspricht je nach Tageskurs aktuell rund 1,20 € (tagesaktuelle Umrechnung beim IMF SDR Valuation). Details: Was sind Sonderziehungsrechte (SZR)?

Rechenbeispiel

Eine Palette Elektronik (600 kg Rohgewicht, Warenwert 120.000 €) wird beschädigt:

  • Gesetzliche Obergrenze: 600 × 8,33 SZR × ca. 1,20 €/SZR = ca. 6.000 €
  • Restschaden 114.000 € bleibt beim Absender – es sei denn, qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB oder höhere vereinbarte Haftung nach § 449 HGB.

Haftungskorridor

Alternativ kann der Absender eine höhere Haftung vereinbaren (Haftungskorridor bis 40 SZR/kg oder unbegrenzt zu höherer Fracht). Siehe FAQ: Haftungskorridor für Frachtführer.

Verweise

Fachliteratur

  • Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 431 HGB Rn. 1 ff.

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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