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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Obhutshaftung des Lagerhalters nach § 475 HGB – Haftung wie ein Frachtführer

✔ Verifiziert · Quelle: § 475 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein Pharmagroßhändler lagert Medikamente (Wert 180.000 EUR) bei einem Kontraktlogistiker ein. Bei der Inventur fehlen Teile der Charge, Seriennummern tauchen nicht auf. Der Lagerhalter verweist auf "unklare Ursache" und lehnt Zahlung ab. Der Kunde beruft sich auf § 475 HGB: Solange das Gut in Obhut war, hafte der Lagerhalter – es sei denn, er könne einen Entlastungsgrund nachweisen.

Kundenfrage

"Muss ich als Einlagerer beweisen, wer das Gut entwendet oder beschädigt hat, oder reicht es, dass etwas fehlt?"

Rechtliche Einordnung

§ 475 HGB ordnet an: Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Auslieferung, es sei denn, der Schaden beruht auf Umständen, die auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht hätten vermieden werden können. Die Beweislast liegt beim Lagerhalter – er muss den Entlastungsbeweis führen (analog zu § 426 HGB für Frachtführer).

Der Einlagerer muss lediglich beweisen:

  1. Übernahme in ordnungsgemäßem Zustand (Lagerschein, Wareneingangsprotokoll).
  2. Schaden/Fehlmenge bei Auslieferung oder Inventur.

Der BGH (u. a. I ZR 104/08) hat die Parallelität zur Frachtführer-Obhutshaftung bestätigt. Die Haftung umfasst auch Gehilfenverschulden (§ 428 HGB analog über § 475h HGB). Bei qualifiziertem Verschulden (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz des Lagerhalters oder leitender Mitarbeiter) entfällt die Haftungsbegrenzung nach § 475a HGB – volle Schadenshöhe ist zu ersetzen.

Praktische Lehren für Kunden

  • Wareneingangsprotokoll mit Fotos und Zustandsvermerk bei jeder Einlagerung – das ist die Basis der Beweisführung.
  • Regelmäßige Inventuren mit dokumentierter Gegenzeichnung, damit Verlustzeitpunkt eingrenzbar bleibt.
  • Auslagerungsscheine prüfen und Beanstandungen binnen angemessener Frist (Orientierung § 438 HGB analog) schriftlich rügen.
  • Nicht auf Kulanz warten: Haftungsanzeige sofort und schriftlich erheben, um Verjährung (1 Jahr, § 475e HGB) zu wahren.
  • Prüfen, ob Lagerhalter eine Lagerhalter-Haftpflicht (Speditionsversicherung mit Lagerrisiko) unterhält – Nachweis einfordern.
  • Bei Verdacht auf qualifiziertes Verschulden (z. B. Sicherheitsmängel, Innentäter) sofort Anzeige erstatten und auf § 435 HGB / § 475a II HGB verweisen.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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