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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

§ 428 HGB – Haftung für andere Personen

✔ Verifiziert · Quelle: § 428 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Gesetzestext

> Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Quelle: § 428 HGB, Gesetze im Internet

Bedeutung

§ 428 HGB regelt die Zurechnung fremden Verhaltens:

  • Leute (z. B. Fahrer, Disponenten, Lagermitarbeiter) – alles, was sie in Ausübung ihrer Tätigkeit tun oder unterlassen, wird dem Frachtführer zugerechnet.
  • Andere Personen (insbesondere Subunternehmer) – ebenfalls volle Zurechnung.

Praktische Folge

Ein Hauptfrachtführer kann sich nicht durch Einschaltung eines Subunternehmers der Haftung entziehen. Auch bei grober Fahrlässigkeit oder qualifiziertem Verschulden des Subunternehmers haftet der Hauptfrachtführer – siehe § 435 HGB.

Abgrenzung zu § 278 BGB

§ 428 HGB ist lex specialis zu § 278 BGB. Unterschied: § 428 gilt auch bei deliktischer Haftung des Frachtführers (§ 823 BGB ggü. Dritten), § 278 BGB nur bei Vertragshaftung.

Verweise

Fachliteratur

  • Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 428 HGB.
  • MüKo-HGB, Band 7, § 428.

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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