Gesetzestext (auszugsweise)
> § 2 GüKG – Ausnahmen. (1) Die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts sind nicht anzuwenden auf […] > > 10. die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften, aus Rechtsakten der Europäischen Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht etwas anderes ergibt.
Quelle: § 2 GüKG – Gesetze im Internet
Bedeutung
Der Begriff „freigestellter Verkehr" meint die Beförderungen, die § 2 GüKG aus dem Anwendungsbereich der zentralen Erlaubnis- und Aufsichtsvorschriften herausnimmt.
Entscheidend ist der genaue Zuschnitt der Freistellung: Ausgenommen sind nicht die Vorschriften des gesamten Gesetzes, sondern die des 2. und 3. Abschnitts:
| Abschnitt | Inhalt | Wichtigste Paragrafen |
|---|---|---|
| 2. Abschnitt | Gewerblicher Güterkraftverkehr | § 3 Erlaubnispflicht, § 7 Mitführungspflichten, § 7a Haftpflichtversicherung, § 8a Mietfahrzeuge |
| 3. Abschnitt | Werkverkehr | § 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit |
Damit entfallen für einen freigestellten Verkehr die beiden praktisch wichtigsten Pflichten:
- die Erlaubnis nach § 3 GüKG (bzw. die EU-Lizenz),
- die Güterschaden-Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG mit ihrer Mindestversicherungssumme von 600.000 € je Schadensereignis für Beförderungen, bei denen Be- und Entladeort im Inland liegen.
Die Abschnitte 1, 4, 5 und 6 – Begriffsbestimmungen, Bundesamt für Logistik und Mobilität, Überwachung und Bußgeldvorschriften, Gebühren – bleiben dagegen anwendbar.
Der Freistellungskatalog
| Nr. | Freigestellte Beförderung |
|---|---|
| 1 | gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung durch Vereine für Mitglieder oder gemeinnützige Zwecke |
| 2 | Beförderung durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben |
| 3 | beschädigte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Rückführung → Abschleppen |
| 4 | Güterbeförderung bei Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigt sind |
| 5 | Medikamente, medizinische Geräte und Ausrüstungen sowie andere zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmte Güter |
| 6 | Milch und Milcherzeugnisse zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien |
| 7 | in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Bedarfsgütern oder Erzeugnissen |
| 8 | Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke im Rahmen der Gewerbeausübung |
| 9 | Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen |
| 10 | Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht |
Für Beförderungen nach Nr. 7 verlangt § 2 Abs. 1a ein Begleitpapier, wenn nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt werden: Es muss das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausweisen, während der Beförderung mitgeführt und Kontrollberechtigten auf Verlangen ausgehändigt werden.
Der teure Irrtum: freigestellt heißt nicht haftungsfrei
Die Freistellung ist eine Frage des öffentlichen Rechts – sie betrifft Erlaubnis und Aufsicht. Wer für die Beförderung haftet und in welcher Höhe, richtet sich dagegen nach dem Frachtvertrag und damit nach dem Handelsgesetzbuch.
§ 425 HGB knüpft die Obhutshaftung des Frachtführers allein an die Übernahme des Gutes zur Beförderung. Das Wort „Erlaubnis" kommt darin nicht vor. Ein freigestellter Unternehmer haftet deshalb genauso wie ein erlaubnispflichtiger – nur ohne die gesetzlich erzwungene Versicherung im Rücken.
Rechenbeispiel: Kurierdienst mit Sprinter
Ein Kurierdienst befördert mit einem Transporter von 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht eine Sendung Elektronik (400 kg Rohgewicht, Warenwert 60.000 €). Die Sendung wird bei einem Unfall zerstört.
- GüKG: freigestellt nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 – keine Erlaubnis, keine Pflichtversicherung nach § 7a.
- HGB: volle Obhutshaftung nach § 425 HGB, begrenzt durch § 431 HGB auf 8,33 SZR je Kilogramm: 400 kg × 8,33 SZR × ca. 1,20 €/SZR ≈ 4.000 €.
- Ergebnis: Rund 4.000 € zahlt der Kurierdienst – ohne Verkehrshaftungsversicherung aus eigener Tasche. Bei qualifiziertem Verschulden nach § 435 HGB entfällt die Begrenzung und es geht um die vollen 60.000 €.
Die Haftungsbegrenzung des § 431 HGB dämpft den Einzelschaden – sie ersetzt aber keine Deckung. Genau hier entsteht die Lücke, die der Irrtum „Transportversicherung deckt schon alles" verschärft: Die Warentransportversicherung des Auftraggebers schützt dessen Ware, nicht die Haftung des Frachtführers – und der Versicherer nimmt anschließend Regress.
Grenzüberschreitend gilt ohnehin die CMR
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen greift Art. 17 CMR unabhängig von jeder GüKG-Freistellung. Nummer 10 nimmt das ausdrücklich in Bezug, indem sie internationale Abkommen und Rechtsakte der Europäischen Union vorbehält.
Verweise
- Freistellung beim Abschleppen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG
- Wer ist überhaupt erlaubnispflichtig: Frachtführer und Spediteur
- Grundhaftung: § 425 HGB · Höhe: § 431 HGB
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