Ob ein Unternehmen als Frachtführer oder als Spediteur einzuordnen ist, entscheidet nicht die gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächlich geschuldete Leistung. Drei Ebenen sind auseinanderzuhalten, die nicht zwingend zusammenfallen: die Haftung, die Bezeichnung und die Erlaubnispflicht.
Kernabgrenzung
| Merkmal | Frachtführer (§ 407 HGB) | Spediteur (§ 453 HGB) |
|---|---|---|
| Geschuldete Leistung | Beförderungserfolg (Gut soll ankommen) | Besorgung der Versendung (Organisation) |
| Vertragstyp | Frachtvertrag (werkvertragsähnlich) | Speditionsvertrag (Geschäftsbesorgung) |
| Haftung für Güterschaden | verschuldensunabhängige Obhutshaftung, §§ 425 ff. HGB | Auswahl-/Organisationsverschulden, § 461 HGB |
| Regelhöchsthaftung | 8,33 SZR/kg (§ 431 HGB) | 8,33 SZR/kg (ADSp Ziff. 23) |
| Vergütung | Fracht | Provision + Aufwendungsersatz |
Ebene 1: Die Haftung
Der Frachtführer trägt die verschuldensunabhängige Obhutshaftung für das Gut von der Übernahme bis zur Ablieferung (§§ 425 ff. HGB) – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm (§ 431 HGB; grenzüberschreitend Art. 23 CMR). Per Vereinbarung erlaubt das Frachtrecht einen Haftungskorridor zwischen 8,33 und 40 SZR/kg (§ 449 HGB). Ausführlich zum Haftungstypus: Obhutshaftung – der zentrale Haftungstypus.
Der reine Spediteur haftet demgegenüber nur für sein Auswahl- und Organisationsverschulden (§ 461 HGB) sowie für Gut in eigener Obhut. Entscheidend – und in der Praxis eher Regel als Ausnahme – sind jedoch die drei Konstellationen, in denen der Spediteur wie ein Frachtführer haftet:
- Selbsteintritt (§ 458 HGB): Der Spediteur führt die Beförderung selbst aus. Fallbeispiel: Selbsteintritt des Spediteurs.
- Fixkostenspedition (§ 459 HGB): Er vereinbart einen festen Betrag inklusive Beförderungskosten – der praktische Normalfall. Fallbeispiel: Spediteur zu festen Kosten.
- Sammelladung (§ 460 HGB): Er befördert das Gut in Sammelladung. Fallbeispiel: Sammelladung.
In allen drei Fällen hat der Spediteur „die Rechte und Pflichten eines Frachtführers". Der „reine" Speditionsvertrag ist damit seltener, als das Firmenschild vermuten lässt.
Ebene 2: Die Bezeichnung
„Frachtführer" und „Spediteur" sind keine geschützten Titel – anders als etwa „Steuerberater". Für die Bezeichnung braucht es keine Genehmigung; die Gewerbeanmeldung genügt. Maßgeblich für die Rechtsfolgen ist aber nicht die Selbstbezeichnung, sondern der tatsächlich geschlossene Vertrag: Wer einen Frachtvertrag schließt, ist Frachtführer; wer nur die Versendung besorgt, ist Spediteur – unabhängig vom Namen auf dem Briefkopf. Rechtlich wird jeder Auftrag für sich eingeordnet; derselbe Betrieb kann im einen Vertrag Spediteur, im nächsten Frachtführer sein.
Wer als Spediteur auftritt, bezieht meist die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) als AGB ein, die die Haftung regeln und begrenzen. Diese wirken jedoch nur bei wirksamer Einbeziehung in den Vertrag (§§ 305 ff. BGB); die Bezeichnung allein genügt nicht.
Ebene 3: Die GüKG-Erlaubnis
Die Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ist rollenneutral und knüpft allein an den eigenen Fahrzeugeinsatz an: § 1 und § 3 GüKG stellen auf die tatsächliche Beförderung mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ab – das Wort „Frachtführer" kommt im Erlaubnistatbestand nicht vor.
| Konstellation | Fährt selbst mit Fahrzeugen > 3,5 t? | GüKG-Erlaubnis |
|---|---|---|
| Frachtführer mit eigenem Fuhrpark | ja | erforderlich |
| Fuhrparkloser Hauptfrachtführer (vergibt weiter, § 437 HGB) | nein | nicht erforderlich |
| Reiner Spediteur (nur Organisation) | nein | nicht erforderlich |
| Spediteur im Selbsteintritt (§ 458 HGB) mit eigenen Fahrzeugen | ja | erforderlich |
Ein fuhrparkloser Hauptfrachtführer ist damit ebenso erlaubnisfrei wie ein reiner Spediteur, obwohl er als Frachtführer haftet; umgekehrt ist ein selbst befördernder Spediteur erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis liegt quer zu Haftung und Bezeichnung.
Obliegenheiten des Spediteurs
Eine allgemeine Pflicht, dem Auftraggeber eine Warentransportversicherung aktiv anzubieten, besteht nicht. Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes nur zu besorgen, wenn dies vereinbart ist (§ 454 Abs. 2 HGB) oder – bei einbezogenen ADSp – wenn der Auftraggeber ihn beauftragt (Ziff. 21.1 ADSp) bzw. dies im Interesse des Auftraggebers liegt (Ziff. 21.2 ADSp, nicht abschließende Regelbeispiele). Kann er keinen Schutz eindecken, hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten (Ziff. 21.5 ADSp). Vertiefend: Spediteur deckt Warentransportversicherung ein.
Versicherungsrechtliche Konsequenz
- Frachtführer (und frachtführergleich haftende Spediteure) benötigen eine Verkehrshaftungsversicherung, die die Obhutshaftung abdeckt; § 7a GüKG gebietet eine Haftpflichtdeckung für Lkw > 3,5 t zGG.
- Der reine Spediteur braucht eine Speditionsversicherung, die die Auswahl-/Organisationshaftung (§ 461 HGB) und die ADSp-Haftung deckt.
Häufiger Irrtum ist die Verwechslung von Verkehrshaftungsversicherung (deckt die eigene Haftung) und Warentransportversicherung (versichert den Warenwert im Interesse des Auftraggebers) – siehe Irrtum Transportversicherung vs. Verkehrshaftung.
Verweise
- § 407 HGB (Frachtvertrag): Gesetze im Internet
- § 453 HGB (Speditionsvertrag): Gesetze im Internet
- FAQ: Haftung Frachtführer vs. Spediteur
Fachliteratur
- Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 453 HGB Rn. 1 ff.