Gesetzestext (auszugsweise)
> § 2 GüKG – Ausnahmen. (1) Die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts sind nicht anzuwenden auf […] > > 3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung
Quelle: § 2 GüKG – Gesetze im Internet
Bedeutung
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG nimmt das klassische Abschleppen – das Bergen und Befördern beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge – ausdrücklich von den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Güterkraftverkehrsgesetzes aus. Es handelt sich um einen sogenannten freigestellten Verkehr. Im 2. Abschnitt stehen die Erlaubnispflicht (§ 3) und die Versicherungspflicht (§ 7a), im 3. Abschnitt der Werkverkehr (§ 9); die übrigen Abschnitte des Gesetzes bleiben anwendbar.
Die praktische Folge ist eine doppelte Befreiung:
- Keine Lizenzpflicht. Wer ausschließlich solche Fahrzeuge abschleppt, benötigt keine Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. EU-Lizenz, da diese nur für den erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr nach dem GüKG verlangt wird.
- Keine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG. Die Pflicht zur Güterschaden-Haftpflichtversicherung (Verkehrshaftungsversicherung) steht in § 7a und damit im 2. Abschnitt. Ist die Tätigkeit nach § 2 ausgenommen, greift auch § 7a GüKG nicht.
Abgrenzung: Werkleistung statt Frachtvertrag
Hintergrund der Ausnahme ist, dass das Abschleppen beschädigter Fahrzeuge rechtlich nicht als Güterbeförderung im Sinne eines Frachtvertrags (§§ 407 ff. HGB), sondern als Werk- bzw. Bergungsleistung eingeordnet wird. Es fehlt am typischen Frachtvertrag über die Beförderung eines Gutes; geschuldet ist die Bergung und der Abtransport des verkehrsuntüchtigen Fahrzeugs.
Daraus folgt zugleich, dass die frachtrechtlichen Haftungsgrenzen des HGB – insbesondere die Begrenzung auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm (§ 431 HGB) – auf das klassische Abschleppen nicht anwendbar sind.
Die Haftung bleibt – trotz fehlender Versicherungspflicht
Die Freistellung vom GüKG bedeutet nicht, dass keine Haftung besteht. Wird das Kundenfahrzeug beim Abschleppen oder Bergen beschädigt, haftet das Unternehmen nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB). Anders als im Frachtrecht ist diese Haftung der Höhe nach nicht durch Haftungshöchstbeträge begrenzt.
Da die Kfz-Haftpflichtversicherung des Abschleppfahrzeugs Schäden am beförderten Kundenfahrzeug regelmäßig nicht deckt, entsteht hier eine Deckungslücke, die in der Praxis durch eine eigenständige Deckung – die Hakenlastversicherung – geschlossen wird.
Wann das Unternehmen doch dem GüKG unterfällt
Die Ausnahme gilt nur für beschädigte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge. Befördert ein Unternehmen fahrbereite Fahrzeuge oder sonstige Güter mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (etwa Fahrzeugtransporte auf dem Plateau im Auftrag von Händlern), ist es gewöhnlicher Frachtführer. Dann gelten Lizenzpflicht und die Versicherungspflicht nach § 7a GüKG: eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 600.000 Euro je Schadenereignis; die zulässige Jahreshöchstersatzleistung darf nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen.
Quelle: § 7a GüKG – Gesetze im Internet
Abschleppfahrzeuge liegen technisch fast immer über 3,5 Tonnen. Ein gemischter Betrieb, der sowohl beschädigte Fahrzeuge bergt als auch fahrbereite Fahrzeuge transportiert, fällt für den zweiten Tätigkeitsbereich daher schnell unter die Pflichten des GüKG.
Zusammenfassung
| Tätigkeit | 2./3. Abschnitt GüKG anwendbar? | Lizenz | Versicherungspflicht § 7a GüKG |
|---|---|---|---|
| Abschleppen/Bergen beschädigter Fahrzeuge | nein (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) | nein | nein |
| Transport fahrbereiter Fahrzeuge/Güter > 3,5 t | ja | ja | ja (mind. 600.000 € je Schadenereignis) |
Die zivilrechtliche Haftung für Schäden am Kundenfahrzeug besteht in beiden Fällen.
Stand: 18.08.2026. Quellen: § 2 GüKG, § 7a GüKG, GüKG Inhaltsübersicht – Gesetze im Internet. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.