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Schlagwort: § 431 HGB
7 Artikel mit diesem Schlagwort.
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Haftungshöchstbeträge: 8,33 SZR/kg als Kompromiss zwischen Volumen und Wert
Begriffe · 2026-04-19
§ 431 HGB begrenzt die Frachtführerhaftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm. Die Begrenzung kollidiert systematisch mit hochwertigem Transportgut – Elektronik, Pharma, Edelmetalle.
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Haftung der Höhe nach: Berechnung des Ersatzanspruchs
Begriffe · 2026-04-19
Die Haftung der Höhe nach bestimmt den konkreten Ersatzumfang; sie wird im Transportrecht regelmäßig durch gewichtsbezogene Höchstgrenzen (8,33 SZR/kg nach § 431 HGB) und Wertberechnungsregeln (§§ 429–430 HGB) begrenzt.
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Haftungsbegrenzung: gesetzliche Kappung des Ersatzanspruchs
Begriffe · 2026-04-19
Haftungsbegrenzung bezeichnet die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Deckelung des Ersatzanspruchs gegen den Frachtführer; im deutschen Frachtrecht gilt standardmäßig 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm (§ 431 HGB).
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Teilverlust: quantitative Minderung des Transportguts
Begriffe · 2026-04-19
Teilverlust ist das teilweise Abhandenkommen eines Transportguts während der Obhutszeit des Frachtführers; die Haftungshöchstbeträge werden auf die tatsächlich verlorene Menge bezogen (§ 431 HGB).
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Verspätungsschaden: Vermögensnachteil durch Überschreitung der Lieferfrist
Begriffe · 2026-04-19
Verspätungsschaden bezeichnet den Vermögensnachteil, der aus der Überschreitung der vereinbarten oder üblichen Lieferfrist durch den Frachtführer resultiert, ohne dass das Gut selbst beschädigt ist (§ 425 HGB, § 423 HGB).
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Der 100-fache JIT-Hebel: Warum ein 50.000-€-Transportschaden die Versicherung 5 Mio. € kosten kann
Longform · 2026-04-19
Just-in-Time- und Just-in-Sequence-Produktion macht Transporte zu Single-Points-of-Failure. Ein einziger verspäteter oder beschädigter Container kann Folgeschäden im 100- bis 500-fachen des Warenwerts auslösen – die klassische Verkehrshaftung deckt davon strukturell fast nichts. Der richtige Schutz heißt nicht höhere Deckungssumme, sondern Contingent Business Interruption.
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§ 431 HGB – Höhe der Haftung bei Güter- und Verspätungsschäden
Gesetze · 2026-04-17
Die Haftung des Frachtführers ist nach Gewicht des Gutes begrenzt: 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht bei Güterschaden; dreifacher Frachtbetrag bei Lieferfrist-Überschreitung.