Transport-WikiIHK-Lernfeld 8 — Lager organisieren

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-27

Zusammenladung und Trennung: Wann Gefahrgut nicht zusammen darf

✔ Verifiziert · Quelle: ADR 2025 Kapitel 7.5.2 Zusammenladung + IMDG Code 7.2.4 + IATA-DGR Section 9 · geprüft von Ter1 · Stand 2026-04-27

Die IHK-Prüfungsfrage

> „Ein Lkw soll mit folgenden Gefahrgütern beladen werden: 200 kg Salzsäure (UN 1789, Klasse 8), 80 kg Natrium­cyanid (UN 1689, Klasse 6.1) und 300 kg Diesel (UN 1202, Klasse 3). Erläutern Sie nach ADR 7.5.2, ob diese Zusammenladung zulässig ist und welche Trennungs­vorschriften ggf. greifen."

(Standardvariante in IHK-Aufgabenbanken Lernfeld 8.)

Der typische Irrtum

  1. „Klassen-Verträglichkeit ist Sache des Frachtführers." Falsch — Versender + Frachtführer haben gemeinsame Verantwortung; Versender bei Beladung durch eigenes Personal.
  2. „Verschiedene Klassen darf man immer zusammen laden, wenn getrennt verpackt." Falsch — ADR 7.5.2-Tabelle definiert Klassen-Paare mit Zusammenlade­verbot.
  3. „Trennung 1 m reicht." Falsch — bestimmte Klassen-Kombinationen (z. B. Säure + Cyanid) sind gänzlich verboten.
  4. „IMDG (See) und IATA (Luft) sind ähnlich wie ADR (Straße)." Halb richtig — funktional ähnlich, aber Trennungs-Klassen weichen ab; IMDG hat 4 Trennungs­stufen.

Die rechtliche Wahrheit

ADR 7.5.2 — Klassen-Verbote

Verboten zusammen:

  • Klasse 1 (Explosiv­stoffe) mit fast allen anderen Klassen (Sonder­regeln nach Verträglichkeits­gruppe).
  • Klasse 6.1 Cyanide mit Klasse 8 Säuren — Toxin-Bildung (Hydrogen­cyanid HCN).
  • Klasse 5.1 Oxidations­mittel mit Klasse 3 Brennb. Flüssigkeiten in unmittelbarer Nähe — Brand­gefahr.
  • Klasse 4.3 (mit Wasser reagierend) mit feuchter Ware oder Klasse 8 Säuren — Wasserstoff-Bildung.

Erlaubt mit Trennung:

  • Klasse 3 (Brennbar) + Klasse 8 (Ätzend) — getrennt verpackt im selben Lkw OK.
  • Klasse 2 (Gase) + Klasse 9 (Verschiedene) — meist OK.

Beispiel-Aufgabe

Stoff UN Klasse
Salzsäure 1789 8
Natrium­cyanid 1689 6.1
Diesel 1202 3

Prüfung:

  • Salzsäure (8) + Natrium­cyanid (6.1) → VERBOTEN (Hydrogen­cyanid-Bildung).
  • Salzsäure (8) + Diesel (3) → erlaubt mit Trennung.
  • Natrium­cyanid (6.1) + Diesel (3) → erlaubt mit Trennung.

Beladung in dieser Kombination unzulässig. Salzsäure ODER Cyanid muss separat fahren.

IMDG-See — vier Trennungs-Stufen

Stufe Vorgabe
Away from räumlich getrennt im Schiff
Separated from unterschiedliche Lade­abteilungen
Separated by complete compartment komplette Schotten zwischen
Separated longitudinally by intervening complete compartment Längst-Trennung mit Schotten

IATA-DGR — Luftfracht

IATA-DGR Section 9 hat eigene Trennungs-Tabelle. Strikter als ADR; viele Stoffe in der Luftfracht gar nicht zugelassen (Forbidden).

Trennungs-Praxis im Lkw

Klassen-Paar Trennung
Klasse 1 + andere meistens verboten (Sonderfall Verträglichkeits­gruppen)
Säure + Cyanid verboten
Säure + base räumliche Trennung
Klasse 3 + Klasse 5.1 feuersichere Trennung
Lebens­mittel + Klasse 6 Pflicht­trennung — keine Beförderung mit kontaminations­fähigen Stoffen

Folgen bei Verstoß

  • § 7 GGBefG-Bußgeld bis 50.000 €.
  • § 414 HGB-Versender­haftung verschuldens­unabhängig für Folgeschaden.
  • Bei vorsätzlichem Verstoß: § 328 StGB-Strafrecht (1–5 Jahre).
  • Frachtführer kann Beförderung verweigern (§ 410 Abs. 2 HGB).

Schadensfall-Beispiel

Sachverhalt: Versender V verlädt Salzsäure + Natrium­cyanid in Stückgut-Lkw. Während Transport: Verpackungs­schaden Salzsäure → Säure leckt → Kontakt mit Cyanid-Verpackung → Hydrogen­cyanid (HCN) entsteht → Lkw-Fahrer mit schweren Vergiftungs­symptomen, Lkw zerstört, Sachverständigen-Schaden 480.000 €.

Folgen:

  • Strafverfahren V-Geschäfts­führer § 328 StGB (Umweltgefährdung, fahrlässige Körperverletzung).
  • § 414 HGB-Schadens­ersatz an Frachtführer-Versicherer (Lkw + Verdienst­ausfall + Behandlungs­kosten).
  • BAG-Bußgeld 50.000 €.
  • Reputations­schaden — V-Lieferanten-Verträge gekündigt.

Korrekt: Salzsäure und Cyanid in separaten Lkw-Touren — ADR-Software warnt automatisch.

Lehre

  • ADR-Tabelle 7.5.2 zwingend in Versand-Routine integrieren.
  • Verlade­software mit Klassen-Verträglichkeits-Prüfung — vor Lkw-Beladung.
  • Mode-spezifisch: Straße (ADR), See (IMDG), Luft (IATA) haben jeweils eigene Trennungs­regeln.
  • Schulung der Verlade­mitarbeiter Pflicht — Klassen-Verträglichkeit ist Versander-Routine, nicht Frachtführer-Aufgabe.

Cross-Links

Primärquellen

Stand: 2026-04-27. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

Verwandte Artikel
Versicherungsseitige Einordnung dieses Themas?
Prämie berechnen  ·  Beratung anfordern  bei FSA24 — neutraler Transportversicherungs-Makler