Transport-WikiVerifizierte Schadensfälle

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Spediteur geht pleite: Wer reguliert den offenen Schadenfall?

✔ Verifiziert · Quelle: § 115 VVG – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein mittelständischer Auftraggeber hat mit einer Spedition gearbeitet, bei der im Januar ein Transportschaden von 86.000 EUR angefallen ist. Die Haftung ist dem Grunde nach anerkannt, die Spedition hat eine VHV bei einem großen Versicherer. Im Februar meldet die Spedition Insolvenz an. Der vorläufige Insolvenzverwalter reagiert monatelang nicht. Der Auftraggeber fragt sich: Kann er direkt den Versicherer in Anspruch nehmen?

Kundenfrage

"Wir haben unseren Anspruch gegen die Spedition. Die Versicherung sagt, sie zahle nur an die Spedition. Geht dieser Anspruch jetzt ins Insolvenzverfahren – und wir bekommen 3 % Quote?"

Rechtliche Einordnung

Die Verkehrshaftungsversicherung ist eine Pflichtversicherung nach GüKG (§ 7a GüKG, § 2 GBZugV). Für Pflichtversicherungen greift § 115 VVG:

  • Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer, wenn einer der Tatbestände vorliegt:
  • Insolvenz des Versicherungsnehmers (Nr. 2)
  • Unbekannter Aufenthalt des VN (Nr. 3)
  • Pflichtversicherung nach Straßenverkehrsgesetz (Nr. 1)
  • Der Versicherer haftet bis zur Deckungssumme unmittelbar – auch wenn der Spediteur insolvent ist.

Für den reinen Speditionsauftrag (nicht frachtführend) ist die Rechtslage komplizierter: Die VHV eines ADSp-Spediteurs ist zwar in den ADSp Ziffer 29 gefordert, aber keine echte Pflichtversicherung im Sinne von § 115 VVG Nr. 1. Dort gilt der Direktanspruch nur bei tatsächlicher Insolvenzeröffnung (Nr. 2).

Wenn der Schaden nicht anerkannt ist, kann der Geschädigte trotz Insolvenz auf Feststellung klagen (§ 180 InsO) und dann gegen den Versicherer vollstrecken.

§ 110 VVG gibt dem Geschädigten ein Absonderungsrecht an der Versicherungsforderung des Insolvenzschuldners: Die Versicherungsleistung fließt nicht in die Insolvenzmasse, sondern direkt an den Geschädigten.

Wichtig: Selbstbehalte trägt der Geschädigte mittelbar – der Versicherer zahlt abzüglich Selbstbehalt. Bei hohen Selbstbehalten (10.000 EUR+) in großen VHV-Policen bleibt ein Teil beim Insolvenzverfahren hängen.

Praktische Lehren für Kunden

  • Versicherungsnachweis einholen vor Auftragserteilung – Policen-Nummer, Versicherer, Deckungssumme. Beim Schadenfall sofort verwertbar.
  • Schaden frühzeitig schriftlich anzeigen – auch an den Versicherer direkt (§ 115 Abs. 2 VVG). Verjährungsfristen laufen.
  • Bei Insolvenzeröffnung sofort Forderung anmelden (§ 174 InsO) und parallel Versicherer kontaktieren.
  • § 110 VVG-Absonderungsrecht schriftlich geltend machen – verhindert, dass Versicherungsleistung in die Masse fließt.
  • VBGL-Warenversicherung beim Versender erspart das ganze Spiel – Versicherer zahlt sofort, regressiert selbst.
  • Bonitätsprüfung bei langfristigen Speditionsbeziehungen – Creditreform, Schufa-Auskunft B2B, Handelsregister-Insolvenzbekanntmachungen.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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