Der Fall
Eine 74-jährige Fahrgastin steigt an einer Innenstadt-Haltestelle in den Gelenkbus ein, bewegt sich Richtung freier Sitzplatz. Der Fahrer schließt die Türen und fährt zügig an, bevor sie sich festhalten kann. Sie stürzt nach hinten, zieht sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Der Krankenversicherer nimmt über 28.000 Euro Behandlungskosten Regress beim Busunternehmen. Die Fahrgastin fordert zusätzlich 15.000 Euro Schmerzensgeld.
Kundenfrage
"Mein Fahrer sagt, die Dame hätte sich nicht festgehalten – Mitverschulden? Muss meine Haftpflicht trotzdem zahlen, obwohl sie sich nicht an einer Haltestange orientiert hat?"
Rechtliche Einordnung
Grundlage ist die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG: Der Halter haftet für Personenschäden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, unabhängig von Verschulden. Die Kfz-Haftpflicht des Busunternehmens reguliert den Schaden. Ein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) scheidet aus – ein normales Anfahren ist kein unabwendbares Ereignis.
Der BGH (Urteil vom 01.12.1992, VI ZR 27/92) hat klargestellt: Stürze stehender oder noch nicht sitzender Fahrgäste beim Anfahren von Omnibussen gehen regelmäßig zu Lasten des Halters, weil der Fahrer erkennen muss, dass ältere Fahrgäste mehr Zeit zum Setzen brauchen. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kommt nur bei grober Unachtsamkeit des Fahrgasts in Betracht – etwa bei völligem Verzicht auf Festhalten bei ersichtlich bevorstehender Abfahrt in einem leeren Bus. Bei besetztem Bus und erkennbar älterer Person liegt das Verschulden überwiegend beim Fahrer.
Relevante Urteile zur Mithaftungsquote: OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2017 (7 U 9/17) – 25 % Mitverschulden bei jüngeren Fahrgästen; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2016 (7 U 173/15) – kein Mitverschulden bei 82-Jähriger. Anschnallpflicht besteht im Linienverkehr nicht (§ 21a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO, Ausnahme für Kraftomnibusse im Linienverkehr mit Stehplätzen).
Praktische Lehren für Kunden
- Fahrerschulung ist Pflichtaufgabe der Geschäftsführung – dokumentierte Unterweisungen reduzieren Organisationshaftung.
- Telematik-Daten (Beschleunigungsprofil) können im Streitfall entlasten oder belasten. Aufzeichnung ab Werk prüfen.
- Insassenunfallversicherung (IUV) ergänzt die Kfz-Haftpflicht um verschuldensunabhängige Leistung an den Fahrgast – insbesondere bei Streit um Mitverschuldensquoten nützlich.
- Die Kfz-Haftpflicht im Omnibusverkehr sollte mindestens 100 Mio. Euro pauschal, besser 125 Mio. Euro decken (Pflichtversicherungsgesetz: Mindestens 50 Mio., in der Praxis zu niedrig).
- Schmerzensgeldansprüche verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB) – Regulierung dokumentieren.
- Videoaufzeichnung im Fahrgastraum (datenschutzkonform, BDSG) erleichtert die Beweisführung.
Verweise
- Pillar: /bus-versicherung
- Pillar: /taxiversicherung
- FAQ: /bus-versicherung/faq/sind-fahrgaeste-im-bus-automatisch-versichert
- FAQ: /bus-versicherung/faq/fahrgaststurz-haftung-ohne-verschulden
- FAQ: /bus-versicherung/faq/mitverschulden-fahrgast-bus
- FAQ: /bus-versicherung/faq/insassenunfallversicherung-bus-details