Transport-WikiIHK-Lernfeld 4 — Güter ausliefern

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-27

Self-Storage vs. Spediteur-Lager: Drei Vertragstypen, drei Haftungs­regime

✔ Verifiziert · Quelle: § 467 HGB Lagervertrag + § 535 BGB Mietvertrag (Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de) · geprüft von Ter1 · Stand 2026-04-27

Die IHK-Prüfungsfrage

> „Erläutern Sie die rechtlichen Unterschiede zwischen einem Lager­vertrag nach § 467 HGB und einem Mietvertrag nach § 535 BGB (Self-Storage). Stellen Sie für drei typische Praxis-Fälle (B2C-Self-Storage, Spediteur-Lager, Werks-Eigen­lager mit Drittnutzer) die anwendbare Rechts­grundlage und die Haftungs­lage dar."

(Standardvariante in IHK-Aufgabenbanken Lernfeld 4 + 9. In Westermann „Spedition und Logistikdienstleistung Bd. 3" und Bildungsverlag EINS wird die Frage regelmäßig in Verbindung mit Spediteur-Mehr­wert-Service-Themen abgefragt.)

Der typische Irrtum

Vier Falsch-Annahmen aus der Praxis:

  1. „Self-Storage ist ein Lager­vertrag — nur kleiner." Falsch — rechtlich ist Self-Storage ein Mietvertrag (§ 535 BGB), nicht ein Lager­vertrag (§ 467 HGB). Der Anbieter stellt nur Räume zur Verfügung; er hat keine Obhuts­pflicht.
  2. „Bei Schaden in der Self-Storage-Box haftet der Anbieter." Halb richtig: Anbieter haftet für die Mietsache (z. B. wenn Wasser durch sein defektes Dach reinkommt). Aber er haftet nicht für die Sicherheit der eingelagerten Sache als solche.
  3. „Lager­schein nach § 469 HGB gibt es bei Self-Storage." Falsch — Lager­schein gibt es nur beim Lager­vertrag § 467 HGB.
  4. „Spediteur-Pfandrecht greift auch im Self-Storage." Falsch — Self-Storage ist Mietlager; bei Miet-Rückständen gibt es Pfandrecht nach § 562 BGB (Vermieter-Pfandrecht), nicht § 475 HGB.

Die rechtliche Wahrheit

Drei Vertragstypen im Vergleich

Aspekt Spediteur-Lager § 467 HGB Self-Storage § 535 BGB Werks-Eigen­lager (Sonderfall)
Vertragstyp Lagervertrag (Werkvertrag-ähnlich) Mietvertrag (über Räume) Werkvertrag / Misch­vertrag
Haupt­leistung Lagerung + Aufbewahrung + Sorgfalt Bereit­stellung von Räumen Eigenleistung mit Lager-Komponente
Obhuts­pflicht ja (§ 475a HGB) nein (nur Mietsache) je nach Vertrag
Höchst­haftung 8,33 SZR/kg (§ 475b HGB) nicht gedeckelt — aber Beweis­last beim Mieter je nach Vertrag
Lager­schein möglich (§ 469 HGB) nein nein
Pfandrecht § 475 HGB (Lagerhalter) § 562 BGB (Vermieter) je nach Vertrag
Versicherung Lagerhalter-Versicherung Mieter trägt eigenes Risiko je nach Vertrag

Spediteur-Lager — Standardfall § 467 HGB

§ 467 Abs. 1 HGB (Volltext gesetze-im-internet.de):

> „Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen."

Charakteristisch:

  • Lagerhalter übernimmt Sachherrschaft über das Gut (Obhut).
  • Lagerhalter haftet nach § 475a HGB für Verlust / Beschädigung — Beweis­vermutung gegen Lagerhalter.
  • Höchst­haftung 8,33 SZR/kg (§ 475b HGB).
  • Lager­schein möglich (§ 469 HGB) — handelbares Wertpapier.
  • Pfandrecht § 475 HGB für Lager-Vergütung.

Self-Storage — Mietvertrag § 535 BGB

§ 535 Abs. 1 BGB (Volltext gesetze-im-internet.de):

> „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."

Charakteristisch:

  • Anbieter stellt Box / Raum / Container zur Verfügung — keine Obhut.
  • Mieter hat selbst Zugang (Schlüssel, Code), Anbieter hat oft keinen Zugang.
  • Kein Lager­halter-Status, keine § 475a HGB-Vermutung.
  • Schaden­haftung des Anbieters nur, wenn er die Mietsache (Box, Sicherheits­anlage) mangelhaft hält.
  • Mieter trägt eigenes Inventar-Risiko — eigene Versicherung erforderlich.

Drei Praxis-Fälle

Fall A — B2C-Self-Storage (Privatperson):

  • Privatperson P mietet 8 m² Self-Storage-Box bei Anbieter SS für Möbel während Wohnungs­wechsel.
  • SS-Vertrag: Mietvertrag § 535 BGB.
  • Box ist abgeschlossen, P hat eigenen Schlüssel, SS hat keinen Zugang.
  • Schaden­szenario: Box-Wand defekt → Wasser dringt ein → Möbel beschädigt.
  • Haftung SS: Bei Defekt der Mietsache (Wand) → § 536a BGB Schadens­ersatz.
  • Schaden­szenario: Einbruch durch SS-Zaun → Möbel gestohlen.
  • Haftung SS: bei vertraglicher Sicherheits­zusage und nicht eingehalten → § 280 BGB Pflicht­verletzung. Bei Standard-„Box mit Zaun" ohne aktive Bewachung: oft keine Haftung.

Fall B — Spediteur-Distribution-Lager (B2B):

  • Pharma-Großhandel Ph lagert bei Spedition Sp mit eigenem Picking-Personal.
  • Sp-Vertrag: Lagervertrag § 467 HGB.
  • Sp hat Sachherrschaft, Picking-Personal greift in den Bestand.
  • Schaden­szenario: Charge fehlt bei Inventur → § 475a HGB-Vermutung gegen Sp; Sp muss entlasten.

Fall C — Werks-Eigen­lager mit Drittnutzer:

  • Industrie-Hersteller H betreibt eigenes Lager. Drittfirma D nutzt Teil davon für eigene Ware.
  • Vertragstyp je nach Konstellation: Wenn H Sachherrschaft + Bewirtschaftung übernimmt → Lagervertrag § 467 HGB; wenn D ihre Ware selbst bewirtschaftet → Misch­vertrag oder Mietvertrag.
  • Sorgfältige Vertrags­gestaltung nötig — keine Standard­regelung.

Abgrenzungs-Kriterien

Folgende Indizien sprechen für Lagervertrag § 467 HGB:

  • Lagerhalter hat Schlüssel / Zugang zum Gut.
  • Bewirtschaftung (Picking, Kommissionierung, Warenausgang) durch Lagerhalter-Personal.
  • Lagerhalter führt Bestands­liste / Buchführung.
  • Vergütung umfasst Bewirtschaftungs-Anteil, nicht nur Raum-Miete.

Folgende Indizien sprechen für Mietvertrag § 535 BGB:

  • Mieter hat alleinigen Zugang (eigener Schlüssel, eigener Code).
  • Vermieter hat keinen Zugriff auf das Gut.
  • Vergütung ist reine Raum-Miete (Quadratmeter / Kubikmeter / Box-Größe).
  • Kein Picking, kein Bewirtschaftungs-Service.

Versicherungs-Trennung

Vertragstyp Anbieter-Versicherung Kunden-Versicherung
Spediteur-Lager § 467 HGB Lagerhalter-Versicherung (Obhut) Cargo-/Inventar-Versicherung optional
Self-Storage § 535 BGB Gebäude­versicherung (Mietsache) Pflicht — Inventar-Versicherung
Werks-Eigen­lager je nach Vertrag je nach Vertrag

Praxis B2C-Self-Storage: Anbieter empfehlen i. d. R. Inventar-Versicherung; viele Kunden glauben, der Anbieter sei voll versichert — und stehen im Schadens­fall ohne Deckung da.

Schadensfall-Beispiel aus der Praxis

Sachverhalt: Eine Privatperson P (Familie mit Hausstand 35.000 € geschätzt) kann zwischen ihrer alten und neuen Wohnung 4 Monate keine Möbel unterbringen. Sie mietet bei „Storage-Box AG" (SS) eine 12 m³-Box für 89 €/Monat. Der Vertrag heißt „Mietvertrag über eine Lager-Box". P hat alleinigen Schlüssel; SS hat Sicherheits­konzept (Alarm, Zaun, Video) aber kein Personal in der Halle.

Schaden­szenario 1 — Wasser­einbruch:

  • Im 3. Monat: Sturm-Schäden am SS-Dach. Wasser dringt in 4 Boxen ein, P-Möbel beschädigt (Schaden 8.500 €).
  • Haftung SS: § 536a BGB-Schadens­ersatz wegen Mangel der Mietsache (defektes Dach).
  • SS-Gebäude­versicherung reguliert.

Schaden­szenario 2 — Einbruch:

  • Im 4. Monat: Einbrecher überwinden Zaun, brechen Box auf, stehlen Möbel (Schaden 22.000 €).
  • Haftung SS: keine direkte. Sicherheits­zusage „abgeschlossener Standort mit Alarm" wurde grundsätzlich eingehalten; Einbruch ist nicht-vorhersehbar.
  • P-Hausrat-Versicherung: prüft, ob Haupt­wohnung-Police auch Selbst­einlagerung deckt — oft Klausel-abhängig (Außenaufbewahrungs-Klausel).
  • Ohne Hausrat-Versicherung: P trägt Schaden selbst.

Variante mit Spediteur-Lagerung:

  • P beauftragt Sp, die Möbel als Spediteur einzulagern (Lager-Vertrag § 467 HGB).
  • Sp hat Schlüssel, Lager-Buchführung, kontrollierte Sicherheit.
  • Bei Einbruch: § 475a HGB-Vermutung gegen Sp.
  • Sp muss Sorgfalts­standard belegen oder zahlen — bis Plafond § 475b HGB (8,33 SZR/kg).
  • Bei 800 kg Möbel: 800 × 8,33 SZR ≈ 8.100 €. Differenz 13.900 € trägt P.

Lehre für die Praxis (IHK-Erwartungs­horizont und Logistik-Realität):

  • Vertragstyp prüfen: Self-Storage ≠ Lagervertrag — rechtlich grund­verschieden.
  • B2C-Hinweis: Bei Self-Storage Inventar-Versicherung abschließen — nicht auf Anbieter verlassen.
  • B2B-Hinweis: Bei Wahl zwischen Self-Storage und Spediteur-Lager Risiko­profil bedenken — Spediteur teurer, aber Obhuts­pflicht.
  • Vertrags­doku­ment durchlesen: Häufig steht „Lager-Box" oder „Storage" drin, aber rechtlich Mietvertrag.
  • Sicherheits­standards dokumentieren — bei Schaden Beweisanker.
  • Werks-Eigen­lager mit Drittnutzer: ohne klare Vertrags­regelung Misch­vertrag mit Auslegungs­problem.

Cross-Links

Primärquellen

Stand: 2026-04-27. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

Verwandte Artikel
Versicherungsseitige Einordnung dieses Themas?
Prämie berechnen  ·  Beratung anfordern  bei FSA24 — neutraler Transportversicherungs-Makler