Transport-WikiVerifizierte Schadensfälle

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Schimmel und Feuchtigkeitsschaden bei Langzeitlagerung

✔ Verifiziert · Quelle: § 475c HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein Möbelgroßhandel lagert Massivholz-Rohteile (Warenwert 85.000 EUR) über acht Monate in einer Halle mit Naturlüftung. Bei Auslagerung: Flächige Stockflecken, Schimmelbildung, teilweise Verwerfungen. Der Lagerhalter beruft sich auf "natürliche Beschaffenheit des Gutes" und § 475c HGB (Gefahr aus der Natur des Gutes).

Kundenfrage

"Der Lagerhalter sagt, Holz schimmelt eben – ist das wirklich mein Risiko, oder hätte er klimatisieren müssen?"

Rechtliche Einordnung

§ 475 HGB verlangt Erhaltung des Gutes. § 475c HGB (Gefahren aus der Natur des Gutes) entlastet den Lagerhalter nur, wenn die klimatischen Anforderungen vertraglich nicht vereinbart und vom Einlagerer nicht zu erwarten waren. Sobald der Einlagerer auf besondere Empfindlichkeit hinweist (z. B. Holz, Papier, Textil, Pharma, Tabak, Tee), entstehen vertragstypische Nebenpflichten: klimakontrollierte Lagerung, Hygrometer, Lüftungskonzept.

Ohne Absprache gilt der Verkehrsübliche Standard: Trockenlager mit max. 65 % rel. Luftfeuchte, keine Zugluft, keine Bodenkälte – je nach Warengruppe. Die ADSp 2017 (Ziffer 22) verpflichten den Lagerhalter zu fachgerechter Behandlung.

Die BGH-Rechtsprechung zu § 475c HGB hat die Abgrenzung präzisiert: Typische Beschaffenheitsrisiken (z. B. unvermeidbare Verfärbung von Papier) fallen unter § 475c HGB – organisatorisch vermeidbare Feuchtigkeits- oder Temperaturschäden dagegen nicht.

Versicherung: Standard-Warenlagerversicherungen schließen "innere Verderbnis" und "natürliche Beschaffenheit" oft aus. Für Langzeitlagerung empfindlicher Güter sind Sondereinschlüsse (Schimmel, Kondensation, Feuchtigkeit) essenziell.

Praktische Lehren für Kunden

  • Im Lagervertrag konkrete Klima-Sollwerte (Temperatur, rel. Luftfeuchte, Toleranzband) festschreiben.
  • Datenlogger vor Einlagerung platzieren und regelmäßig auslesen – wichtigstes Beweismittel.
  • Bei Holz, Papier, Textil, Tabak, Pharma: Klimalager (Hygrothermisch geregelt) vereinbaren, auch wenn teurer.
  • Versicherungspolice prüfen: Schimmel-/Feuchtigkeitsklausel einschließen lassen, sonst Deckungslücke.
  • Stichprobenkontrollen vierteljährlich, mit Fotodokumentation, zur Früherkennung.
  • Bei Schaden: Sachverständigen-Gutachten (z. B. IHK-öffentlich bestellt) einholen, um Ursachenzuordnung zu stützen (technisch vs. natur).

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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