Der Fall
Ein Automobilzulieferer betreibt ein Konsignationslager beim OEM-Kunden: Die Teile (Warenwert rollierend 1,8 Mio. EUR) stehen in der Werkshalle des OEM, gehen erst mit Entnahme in dessen Eigentum über. Bei einem Brand in der OEM-Halle gehen sämtliche Konsi-Teile verloren. Die Feuerversicherung des OEM lehnt ab: "Nicht unser Eigentum." Der Zulieferer stellt fest: Die eigene Police schließt "Fremdstandorte" aus.
Kundenfrage
"Wer muss Konsignations- und Kommissionsware eigentlich versichern – der Eigentümer oder der, bei dem die Ware steht?"
Rechtliche Einordnung
Konsignationslager (kein eigener Gesetzestyp, sondern vertraglich ausgestaltet): Eigentum verbleibt beim Lieferanten bis zur Entnahme/Rechnungsstellung (Buy-on-Use). Der Abnehmer hat die Sachherrschaft, oft aber keine Obhutsübernahme im Sinne § 467 HGB – es sei denn, es ist vereinbart.
Kommissionslager (§§ 383 ff. HGB): Der Kommissionär verkauft Ware in eigenem Namen für fremde Rechnung. Eigentum bleibt beim Kommittenten bis Verkauf. § 390 HGB ordnet eine Obhutshaftung an: Der Kommissionär haftet für Beschädigung wie der Lagerhalter.
Versicherungsrelevanz:
- Feuer-/Sachversicherung des Aufstellers deckt meist nur eigenes Eigentum; Fremdware ist nur über ausdrückliche Einschlussklausel (oft mit Sublimit) mitversichert.
- Warenlagerversicherung des Eigentümers (Lieferant/Kommittent) muss "Außenstandorte" / "Konsignation bei Dritten" ausdrücklich einschließen – Standardpolicen tun das nicht automatisch.
- Transportversicherung deckt Wege zwischen Lieferant und Lager, nicht die Standzeit.
Der BGH (u. a. IV ZR 181/06) hat für Fremdware-Klauseln strenge Transparenzanforderungen formuliert; intransparente Ausschlüsse sind unwirksam.
Bilanz/Steuerrecht: Konsignationsware steht beim Lieferanten in der Bilanz – auch Versicherungs-Deckungsbedarf ist dort zu kalkulieren.
Praktische Lehren für Kunden
- Vertraglich fixieren: Wer trägt Obhuts- und Sachrisiko bis Entnahme? Wer versichert?
- Eigene Warenlagerversicherung mit Klausel "Konsignations-/Kommissionslager bei Dritten, weltweit" prüfen lassen.
- Vom Aufsteller Nachweis verlangen, dass Fremdware in seiner Feuer-/Diebstahlpolice mitversichert ist, mit ausreichender Summe.
- Bestandsführungssystem mit Echtzeit-Transparenz (VMI) – im Schadenfall Basis der Schadenshöhe.
- Brandabschnitte, Zutrittskontrollen und Diebstahlprävention am Konsi-Standort mitdefinieren.
- Bei EU-Konsi-Lagern: § 6b UStG beachten (Vereinfachungsregelung ab 2020) – versicherungsseitig kein Zusammenhang, bilanziell aber wichtig.
Verweise
- /Transportversicherung
- /FAQ/inwieweit-greift-eine-transportversicherung-auch-bei-lagerung-von-gutern
- /Transportwiki/begriff-lagerhaltervertrag-hgb-467
- /Transportwiki/hgb-475-obhutshaftung-lagerhalter