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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Konsignationslager und Kommissionslager – Eigentum, Haftung, Versicherung

✔ Verifiziert · Quelle: § 383 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein Automobilzulieferer betreibt ein Konsignationslager beim OEM-Kunden: Die Teile (Warenwert rollierend 1,8 Mio. EUR) stehen in der Werkshalle des OEM, gehen erst mit Entnahme in dessen Eigentum über. Bei einem Brand in der OEM-Halle gehen sämtliche Konsi-Teile verloren. Die Feuerversicherung des OEM lehnt ab: "Nicht unser Eigentum." Der Zulieferer stellt fest: Die eigene Police schließt "Fremdstandorte" aus.

Kundenfrage

"Wer muss Konsignations- und Kommissionsware eigentlich versichern – der Eigentümer oder der, bei dem die Ware steht?"

Rechtliche Einordnung

Konsignationslager (kein eigener Gesetzestyp, sondern vertraglich ausgestaltet): Eigentum verbleibt beim Lieferanten bis zur Entnahme/Rechnungsstellung (Buy-on-Use). Der Abnehmer hat die Sachherrschaft, oft aber keine Obhutsübernahme im Sinne § 467 HGB – es sei denn, es ist vereinbart.

Kommissionslager (§§ 383 ff. HGB): Der Kommissionär verkauft Ware in eigenem Namen für fremde Rechnung. Eigentum bleibt beim Kommittenten bis Verkauf. § 390 HGB ordnet eine Obhutshaftung an: Der Kommissionär haftet für Beschädigung wie der Lagerhalter.

Versicherungsrelevanz:

  • Feuer-/Sachversicherung des Aufstellers deckt meist nur eigenes Eigentum; Fremdware ist nur über ausdrückliche Einschlussklausel (oft mit Sublimit) mitversichert.
  • Warenlagerversicherung des Eigentümers (Lieferant/Kommittent) muss "Außenstandorte" / "Konsignation bei Dritten" ausdrücklich einschließen – Standardpolicen tun das nicht automatisch.
  • Transportversicherung deckt Wege zwischen Lieferant und Lager, nicht die Standzeit.

Der BGH (u. a. IV ZR 181/06) hat für Fremdware-Klauseln strenge Transparenzanforderungen formuliert; intransparente Ausschlüsse sind unwirksam.

Bilanz/Steuerrecht: Konsignationsware steht beim Lieferanten in der Bilanz – auch Versicherungs-Deckungsbedarf ist dort zu kalkulieren.

Praktische Lehren für Kunden

  • Vertraglich fixieren: Wer trägt Obhuts- und Sachrisiko bis Entnahme? Wer versichert?
  • Eigene Warenlagerversicherung mit Klausel "Konsignations-/Kommissionslager bei Dritten, weltweit" prüfen lassen.
  • Vom Aufsteller Nachweis verlangen, dass Fremdware in seiner Feuer-/Diebstahlpolice mitversichert ist, mit ausreichender Summe.
  • Bestandsführungssystem mit Echtzeit-Transparenz (VMI) – im Schadenfall Basis der Schadenshöhe.
  • Brandabschnitte, Zutrittskontrollen und Diebstahlprävention am Konsi-Standort mitdefinieren.
  • Bei EU-Konsi-Lagern: § 6b UStG beachten (Vereinfachungsregelung ab 2020) – versicherungsseitig kein Zusammenhang, bilanziell aber wichtig.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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