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✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Verlust bei Ein- und Auslagerung – wann wechselt die Obhut?

✔ Verifiziert · Quelle: § 475 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein Transporteur liefert 36 Paletten bei einem Logistiklager an. Die Paletten werden mit eigenem Flurförderzeug vom LKW gerollt, auf der Laderampe zwischengestapelt. Nach 20 Minuten – Fahrer auf Toilette – werden drei Paletten hochwertige Elektronik entwendet. Streit: War die Ware schon "eingelagert" oder noch im Transport?

Kundenfrage

"Die Ware stand nur kurz auf der Rampe – wer hatte in diesem Moment die Obhut, und wessen Versicherung zahlt?"

Rechtliche Einordnung

Die Obhutsübernahme beim Lagerhalter (§ 475 HGB) beginnt mit der tatsächlichen Sachherrschaft. Indikatoren:

  • Ware wurde entgegengenommen (Wareneingangs-Scan, Unterschrift, Abladequittung).
  • Ruht im Verfügungsbereich des Lagerhalters – Rampe, Wareneingangszone, Cross-Dock-Fläche.
  • Der Frachtführer ist entlastet und darf abfahren.

Solange der Transporteur die Ware noch auf dem Fahrzeug hat oder aktiv entlädt, liegt Obhut beim Frachtführer (§ 425 HGB, Art. 17 CMR). Die Rampenhaftung wechselt, sobald die Ware abgestellt und angenommen ist. Der BGH (u. a. I ZR 116/09) verlangt klare Dokumentation: Ohne Wareneingangsquittung trägt im Zweifel der Frachtführer die Beweislast, dass er abgeliefert hat.

Auslagerung spiegelbildlich: Mit Beladung auf das abholende Fahrzeug und Übergabe an den Abholenden endet die Obhut des Lagerhalters – vorausgesetzt, ein Ausliefer-/Übergabeprotokoll dokumentiert das.

Versicherungsrechtlich:

  • Verkehrshaftungsversicherung des Frachtführers deckt Transport inkl. Be-/Entladung bis Übergabe.
  • Lager-/Obhutshaftpflicht des Lagerhalters greift ab Übernahme.
  • Grauzone Cross-Dock / Umschlag: Sollte in Verkehrshaftung mit "Umschlagsklausel" (ADSp-Standard) oder in Lagerhalter-Haftpflicht mit "Warenbewegungen im eigenen Betriebsbereich" eingeschlossen sein.

Die ADSp 2017 (Ziffer 15.3) regeln Umschlag als Speditionsleistung – mit eigenständiger Haftung des Spediteurs.

Praktische Lehren für Kunden

  • Ladelisten/Stücklisten bei jeder Übergabe – Wareneingangs-Scan oder handschriftliche Annahme mit Uhrzeit.
  • Rampenbereich ist Hochrisiko-Zone: Keine Ware unbeaufsichtigt stehen lassen, Videoüberwachung und Zutrittskontrolle.
  • Vertragliche Regelung: "Obhut beginnt mit Abstellen auf Zone X und Quittierung durch Wareneingang."
  • Schadenfall: Rampenprotokoll, Videosequenz, Zeugen des Entladens sichern – sonst Zurechnung schwierig.
  • Bei Cross-Docking: Vertraglich klären, ob Lagerrecht oder Frachtrecht gilt, und entsprechende Versicherung abstimmen.
  • Für wertvolle Ware: Eigene Warentransport-/Lagerversicherung mit "Warenbewegungsdeckung" auf dem Betriebsgelände schließt Graubereichslücken.

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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