Transport-WikiHaftungsregime / Haftungsnavigator

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-17

Haftungsobergrenze § 475a HGB – die 8,33 SZR/kg-Grenze im Lager

✔ Verifiziert · Quelle: § 475a HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Ter2 (automatisch, Primärquelle geprüft) · Stand 2026-04-17

Der Fall

Ein Händler für hochwertige Uhren lagert eine Charge mit 120 kg Gewicht und 400.000 EUR Warenwert ein. Nach einem Einbruch fehlen alle Stücke. Der Lagerhalter zahlt: 120 × 8,33 SZR ≈ 1.200 EUR. Der Händler fällt aus allen Wolken – 99,7 % des Wertes bleiben ungedeckt.

Kundenfrage

"Warum bekomme ich bei 400.000 EUR Warenwert nur 1.200 EUR Schadenersatz, obwohl der Lagerhalter nachweislich haftet?"

Rechtliche Einordnung

§ 475a HGB übernimmt für den Lagervertrag die Haftungsobergrenze aus § 431 HGB: 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des verlorenen oder beschädigten Gutes. Bei einem SZR-Kurs von rund 1,20 EUR ergibt das ca. 10 EUR pro kg – völlig unzureichend bei Elektronik, Schmuck, Pharma, Luxusgütern.

Durchbrechung der Begrenzung:

  • Qualifiziertes Verschulden (§ 475a II HGB i. V. m. § 435 HGB): Vorsatz oder Leichtfertigkeit mit Schädigungsbewusstsein des Lagerhalters oder seiner leitenden Angestellten – dann unbegrenzte Haftung.
  • Wertdeklaration nach § 475b HGB (analog § 449 HGB): Kunde und Lagerhalter vereinbaren eine höhere Haftungsgrenze, meist gegen Aufschlag auf das Lagergeld.
  • Abweichende AGB zugunsten des Kunden zulässig – die ADSp 2017 (Ziffer 24) enthalten ihrerseits Begrenzungen, die ebenfalls geprüft werden müssen.

Der BGH hat mehrfach (u. a. I ZR 224/03) betont, dass die Grenze pro Schadensfall und pro Kilogramm des tatsächlich betroffenen Gutes gilt – nicht pro Einlagerungsvorgang.

Praktische Lehren für Kunden

  • Warenwert : Gewicht-Verhältnis prüfen: Bei über ca. 50 EUR/kg ist die gesetzliche Haftung unzureichend.
  • Wertdeklaration im Lagervertrag schriftlich vereinbaren und eigene Warenversicherung (Lagerversicherung) als Primärschutz abschließen.
  • Eine eigene Warenlagerversicherung deckt den tatsächlichen Schaden, unabhängig von § 475a HGB.
  • Bei Pharma, Elektronik, Schmuck: Alarmanlagen-, Sicherheits-, Temperatur-Anforderungen im Vertrag festhalten, um qualifiziertes Verschulden beweisbar zu machen.
  • Kalkulation: Der Haftungsaufschlag für Wertdeklaration ist oft günstiger als ein Teilschaden ohne Deckung.
  • ADSp-Klauseln zusätzlich prüfen – sie können die gesetzliche Lage weiter verschärfen (z. B. 2 SZR/kg für Spediteur-Eigenlager).

Verweise

Quellen

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

Verwandte Artikel
Versicherungsseitige Einordnung dieses Themas?
Prämie berechnen  ·  Beratung anfordern  bei FSA24 — neutraler Transportversicherungs-Makler