Australien hat mit dem Carriage of Goods by Sea Act 1991 (Amendment 1997, 1998) das modifizierteste Haag-Visby-System der Welt eingeführt. Ziele: Anhebung der Haftung und schrittweise Annäherung an die Hamburg-Regeln.
Besonderheiten
- Haftungsgrenze: Standardmäßig Haag-Visby (666,67 SZR / 2 SZR/kg). Bei bestimmten Vertragsarten: 835 SZR / 2,5 SZR/kg (angehoben)
- Deck Cargo: explizit eingeschlossen (anders als klassisches Haag-Visby)
- Living Animals: gedeckt
- Navigationsfehler-Ausschluss: entfernt (anders als COGSA / UK COGSA)
- Haftungszeitraum: von Übernahme bis Ablieferung (door-to-door), nicht nur tackle-to-tackle
- Australian Consumer Law: ergänzt das Regime bei Consumer-Seefracht
Rechtswahl-Klauseln
Nach Section 11 COGSA 1991 sind Rechtswahl-Klauseln in B/Ls für Exporte von Australien null und nichtig, wenn sie die Haftung unter das australische Regime absenken. Ähnlich Hamburg-Regeln: ein Verlader kann nicht vertraglich auf bessere Schutzrechte verzichten.