Rechtsgrundlage
Das Übereinkommen über die gelegentliche Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (Interbus-Agreement) wurde am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Vertragsstaaten sind die 27 EU-Staaten, die Türkei, Moldawien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro sowie Albanien. 2020 wurde ein „Protokoll zum Interbus-Übereinkommen über die internationale Linienbeförderung" verabschiedet (Inkrafttreten noch ausstehend, wegen fehlender Ratifikationen).
Die parallele EU-Rechtsetzung umfasst:
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt.
- Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr.
- Richtlinie 2009/103/EG über die Kfz-Haftpflichtversicherung („Motorversicherungsrichtlinie"), in der Neufassung durch Richtlinie (EU) 2021/2118.
Anwendungsbereich
Interbus-Übereinkommen: Gelegenheitsverkehr (d. h. nicht planmäßig, keine feste Haltestellen, Pauschalbeförderungen) zwischen Vertragsstaaten, mit Grenzüberschreitung mindestens einer Grenze. Typische Anwendungsfälle:
- Bus-Tourismus (Klassenfahrten, Skireisen, Balkan-Touristik).
- Pilgerverkehre (Mekka-Busse, Lourdes, Medjugorje).
- Saisonarbeiter-Transport (Erntehelfer Südosteuropa → Deutschland).
Linienverkehr (Regelmäßige Taktverbindungen) unterliegt dem Linien-Protokoll bzw. im EU-Binnenmarkt der VO 1073/2009.
Anforderungen
- Kontrollpapier (Waybill): Bei jedem Interbus-Fahrtenbetrieb mitzuführen (Art. 6 Interbus), auszufüllen vor jeder Fahrt mit Datum, Passagierliste, Route.
- EU-Gemeinschaftslizenz (bei EU-Unternehmen) oder vergleichbare Erlaubnis im Drittland.
- Fahrzeugversicherung: Kfz-Haftpflicht mit Mindestdeckung 6,45 Mio. EUR für Personenschäden und 1,3 Mio. EUR für Sachschäden (seit 2021/2118; vormals 5 Mio. EUR). Drittländer können höhere oder niedrigere Summen verlangen.
- Fahrerlaubnis Klasse D: Nach Richtlinie 2006/126/EG. Fahrerkarten für digitalen Tachographen (VO 165/2014).
- Sozialvorschriften: Lenk- und Ruhezeiten nach VO (EG) 561/2006 plus Mobilitätspaket.
Fahrgastrechte (VO 181/2011)
Die EU-Fahrgastrechteverordnung gilt für Fernverkehre ≥ 250 km. Wichtigste Ansprüche:
- Entschädigung bei Tod/Verletzung: Mindestens 220.000 EUR pro Fahrgast.
- Gepäckhaftung: Mindestens 1.200 EUR pro Gepäckstück.
- Unterbringung bei Verspätung: Bis 80 EUR/Nacht, max. 2 Nächte bei Ausfall.
- Diskriminierungsverbot: Behinderte und mobilitätseingeschränkte Personen.
In Drittstaaten-Verkehren gilt die VO 181/2011 eingeschränkt (nur für Ansprüche in EU-Gerichtsbarkeit). Dies erzeugt Versicherungslücken.
Versicherungsaspekt
- Kfz-Haftpflicht (Kasko inklusive): Deckt Personen- und Sachschäden bis zur gesetzlichen Mindestsumme.
- Insassenunfallversicherung: Ergänzend, deckt Fahrer und Mitreisende unabhängig vom Verschulden.
- Reiseveranstalter-Haftpflicht: § 651a BGB, Insolvenzschutz nach § 651r BGB.
- Bus-Operator-Versicherung: Spezialprodukt mit Kombination aus Kfz-, Insassen- und Betriebshaftpflicht; für grenzüberschreitende Touristik oft mit erweitertem Geltungsbereich (Westbalkan, Türkei).
- Grüne Karte: In Nicht-EU-Ländern weiterhin erforderlich (CoB – Council of Bureaux).
Praxisprobleme
- Türkei-Transit: Hohe Unfallzahlen in Kurdistan/Südostanatolien, Deckungslücken bei türkischen Versicherungen.
- Schengen-Beitritte: Kroatien 2023, Rumänien/Bulgarien Land-Schengen 2024/2025 – Vereinfachung.
- Fahrermangel: EU-weiter Busfahrermangel begrenzt Interbus-Kapazitäten.
Abgrenzung
- Linienverkehr EU-intern: Gemeinschaftslizenz, Kabotage zulässig unter Grenzen (VO 1073/2009).
- Ausflugsfahrten rein national: § 48 PBefG, keine Interbus-Relevanz.
- Taxiverkehr: PBefG §§ 47 f., Interbus nicht anwendbar.
Verweise
- Pillar: /Transportversicherung
- Wiki: r8-cemt-genehmigungen-eu-drittstaaten