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✔ Letzte Überprüfung: 2026-06-30

Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG) – warum er in der freiwilligen Verkehrshaftungsversicherung fehlt

Worum es geht

Der Begriff „Direktanspruch" wird im Transportrecht in zwei völlig verschiedenen Bedeutungen verwendet. Beide betreffen die Frage, wen ein Geschädigter unmittelbar in Anspruch nehmen darf – sie spielen aber auf unterschiedlichen Ebenen:

  • Frachtrechtlicher Direktanspruch: Der Empfänger einer Sendung kann eigene Ansprüche aus dem Frachtvertrag geltend machen – unter Umständen auch gegen einen ausführenden Unterfrachtführer, mit dem er keinen Vertrag geschlossen hat. Hier geht es um Ansprüche gegen das Transportunternehmen.
  • Versicherungsrechtlicher Direktanspruch: Der Geschädigte greift unmittelbar auf den Haftpflichtversicherer des Schädigers durch und verlangt von diesem Zahlung. Darum geht es in diesem Beitrag (§ 115 VVG).

Die beiden dürfen nicht verwechselt werden. Dass ein Empfänger frachtrechtlich gegen den Frachtführer vorgehen kann, bedeutet nicht, dass er auch dessen Versicherer direkt verklagen kann.

Der Grundsatz: Haftpflichtversicherung schuldet Freistellung, nicht Zahlung an Dritte

Eine Haftpflichtversicherung – im Transportbereich entweder die Verkehrshaftungsversicherung (Berufshaftpflicht des Frachtführers, Spediteurs oder Lagerhalters) oder die Betriebshaftpflichtversicherung – schützt zunächst nur das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Der Versicherer schuldet dem Versicherungsnehmer die Freistellung von begründeten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

Der geschädigte Dritte ist an diesem Versicherungsvertrag nicht beteiligt. Aus dem Versicherungsvertrag allein erwächst ihm grundsätzlich kein eigener Zahlungsanspruch gegen den Versicherer. Er muss seinen Schadensersatzanspruch zunächst gegen den Schädiger – also den Frachtführer, Spediteur oder Lagerhalter – durchsetzen und gegebenenfalls einen Haftungstitel erstreiten. Erst über diesen Umweg wirkt der Versicherungsschutz wirtschaftlich auch zu seinen Gunsten.

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz nur in eng umrissenen Fällen eine Ausnahme. Diese Ausnahmen regeln die §§ 115 ff. VVG.

§ 115 VVG – Der Direktanspruch und seine drei Tatbestände

Nach der amtlichen Überschrift trägt § 115 VVG den Titel „Direktanspruch". Die Vorschrift gewährt dem Dritten unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer. § 115 Abs. 1 VVG nennt drei Fälle, in denen ein solcher Anspruch in Betracht kommt:

  1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer gesetzlichen Versicherungspflicht handelt (Pflichtversicherung),
  2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde, oder
  3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.

Der Direktanspruch ist auf die Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis begrenzt. Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften dem Dritten gegenüber als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG). Nach § 115 Abs. 2 VVG unterliegt der Direktanspruch derselben Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer; die Anmeldung beim Versicherer hemmt die Verjährung bis zur schriftlichen Entscheidung.

Das Innenverhältnis: § 116 VVG

Welcher der beiden Gesamtschuldner im Ergebnis einzustehen hat, regelt § 116 VVG. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist nach § 116 Abs. 1 VVG der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit keine solche Leistungspflicht besteht, trägt der Versicherungsnehmer die Last allein.

Warum die freiwillige Verkehrshaftungsversicherung keinen Direktanspruch kennt

Entscheidend ist der erste Tatbestand: Der Direktanspruch wegen einer Versicherungspflicht setzt eine gesetzliche Pflichtversicherung voraus. Die klassische Verkehrshaftungsversicherung ist jedoch in aller Regel eine freiwillige Versicherung. Sie wird abgeschlossen, weil der Frachtführer oder Spediteur sich gegen seine gesetzliche oder vertragliche Haftung absichern will – nicht, weil ein Gesetz ihn dazu verpflichtet.

Für diese freiwillige Verkehrshaftungsversicherung greift der erste Tatbestand des § 115 Abs. 1 VVG daher nicht. Der Geschädigte kann den Verkehrshaftungsversicherer also nicht allein deshalb direkt in Anspruch nehmen, weil ein Schaden eingetreten ist. Er muss zunächst den Haftungsanspruch gegen den Frachtführer oder Spediteur selbst durchsetzen.

Übrig bleiben damit für die freiwillige Verkehrshaftungsversicherung nur die beiden anderen Tatbestände – insbesondere der praktisch wichtige Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers.

Der Sonderfall Insolvenz: § 110 VVG (Absonderungsrecht)

§ 110 VVG trägt die amtliche Überschrift „Insolvenz des Versicherungsnehmers". Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen seines gegen den Versicherungsnehmer bestehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

Praktisch bedeutet das: Wird der Frachtführer oder Spediteur zahlungsunfähig, fällt der Deckungsanspruch gegen den Verkehrshaftungsversicherer nicht in die allgemeine Insolvenzmasse, aus der alle Gläubiger nur quotal befriedigt würden. Der geschädigte Dritte hat vielmehr ein vorrangiges Recht, sich aus genau diesem Freistellungsanspruch zu bedienen. Für ihn ist der Versicherungsschutz des Schädigers damit auch in dessen Insolvenz werthaltig – ein Aspekt, der die wirtschaftliche Bedeutung der Verkehrshaftungsversicherung gerade für Auftraggeber unterstreicht.

Dieser Insolvenzfall ist zugleich der zweite Tatbestand des § 115 Abs. 1 VVG: In der Insolvenz tritt das Absonderungsrecht aus § 110 VVG an die Stelle eines „echten" Direktanspruchs und ermöglicht den unmittelbaren Durchgriff auf den Versicherer.

§ 117 VVG – Leistungspflicht gegenüber Dritten und die Subsidiarität

§ 117 VVG schützt den Dritten in der Pflichtversicherung zusätzlich dadurch, dass der Versicherer ihm gegenüber unter bestimmten Voraussetzungen auch dann leisten muss, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer eigentlich leistungsfrei wäre (etwa wegen einer Obliegenheitsverletzung). Diese Vorschrift gilt jedoch ebenfalls nur in der Pflichtversicherung und entfaltet für die freiwillige Verkehrshaftungsversicherung keine unmittelbare Wirkung.

Für die transportrechtliche Praxis ist § 117 Abs. 3 VVG bemerkenswert. Nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG ordnet eine Subsidiarität an: Der Versicherer ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.

Für „logistische" Auftraggeber ist diese Subsidiaritätsregel oft bedeutungslos oder sogar nachteilig: Hat der Versender den Schaden über eine eigene Warentransportversicherung (eine Sachversicherung) abgedeckt, so wäre der Pflichtversicherer gegenüber diesem anderen Schadensversicherer subsidiär. In der Konsequenz reguliert häufig der Transportversicherer und nimmt anschließend Regress – ein Direktdurchgriff des Auftraggebers auf den Haftpflichtversicherer scheidet schon deshalb aus.

§ 119 VVG – Obliegenheiten des Dritten

Wo dem Dritten ein Anspruch gegen den Versicherer zusteht, treffen ihn auch Mitwirkungspflichten. Nach § 119 VVG muss der Dritte ein Schadensereignis, aus dem er Ansprüche herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis in Textform anzeigen (Abs. 1). Macht er einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er auch dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen (Abs. 2). Der Versicherer kann vom Dritten zumutbare Auskünfte und Belege zur Feststellung des Schadensereignisses und der Schadenhöhe verlangen (Abs. 3).

Zur Einordnung der gesetzlichen Pflichtversicherung im Transport

Ein „echter" Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG (erster Tatbestand) setzt eine gesetzliche Versicherungspflicht voraus. Das prominenteste Beispiel ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz): Der Halter eines Fahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. In diesem Bereich besteht der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer.

Für die güterschadenbezogene Haftung des Frachtführers existieren gesonderte Versicherungspflichten (etwa für den gewerblichen Güterkraftverkehr), deren Reichweite und Ausgestaltung jedoch von der hier behandelten Frage des versicherungsrechtlichen Direktanspruchs zu trennen sind. Ob und inwieweit aus einer solchen Pflicht ein Direktanspruch des einzelnen Geschädigten folgt, ist im Einzelfall anhand der konkreten gesetzlichen Grundlage und ihrer Reichweite zu beurteilen. (Hinweis: Dieser Punkt ist vor einer Veröffentlichung fachlich zu vertiefen und an der jeweiligen Primärnorm zu verifizieren.)

Zusammenfassung

  • Der versicherungsrechtliche Direktanspruch (§ 115 VVG) ist nicht dasselbe wie ein frachtrechtlicher Anspruch gegen das Transportunternehmen.
  • Eine Haftpflichtversicherung schuldet grundsätzlich nur Freistellung des Versicherungsnehmers, nicht Zahlung an den Dritten.
  • Ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht nach § 115 Abs. 1 VVG nur in drei Fällen: Pflichtversicherung, Insolvenz des Versicherungsnehmers oder unbekannter Aufenthalt des Versicherungsnehmers.
  • Die übliche, freiwillige Verkehrshaftungsversicherung erfüllt den Pflichtversicherungs-Tatbestand nicht; einen allgemeinen Direktanspruch gibt es dort nicht.
  • Praktisch wichtig bleibt der Insolvenzfall: Über das Absonderungsrecht des § 110 VVG kann der Geschädigte auf den Freistellungsanspruch durchgreifen.
  • § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG ordnet eine Subsidiarität gegenüber einem anderen Schadensversicherer an, die für Auftraggeber mit eigener Warentransportversicherung oft bedeutungslos ist.

Verweise

Verifikationsstand

Norm Quelle Kernpunkt (verifiziert 2026-06-26)
§ 110 VVG gesetze-im-internet.de Absonderungsrecht des Dritten am Freistellungsanspruch in der Insolvenz
§ 115 VVG gesetze-im-internet.de Direktanspruch nur bei Pflichtversicherung, Insolvenz oder unbekanntem Aufenthalt; Gesamtschuld
§ 116 VVG gesetze-im-internet.de Im Innenverhältnis Versicherer allein verpflichtet, soweit deckungspflichtig
§ 117 VVG gesetze-im-internet.de Drittschutz in der Pflichtversicherung; Abs. 3 S. 2 Subsidiarität ggü. anderem Schadensversicherer/Sozialversicherungsträger
§ 119 VVG gesetze-im-internet.de Anzeige-/Auskunftsobliegenheiten des Dritten (2-Wochen-Frist)
§ 1 PflVG gesetze-im-internet.de Kfz-Halter-Versicherungspflicht (Beispiel echte Pflichtversicherung)

> Noch offen / zu verifizieren: Keine Gerichtsurteile zitiert. Etwaige BGH-Belege aus der internen Recherche-Landkarte wurden bewusst weggelassen, weil sie nicht an einer Rechtsprechungs-Primärquelle bestätigt sind. Der Abschnitt zur Reichweite einzelner güterschadenbezogener Pflichtversicherungen (Direktanspruch ja/nein) ist fachlich noch zu vertiefen.

Stand: 2026-06-30. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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