Der Fall
Ein Fahrer mit Mietwagen-Konzession nach § 49 PBefG nimmt nebenher Uber-Fahrten an. Bei einer Abholfahrt passiert ein Auffahrunfall, der Fahrgast erleidet eine Halswirbelverletzung. Die Plattform verweist auf den Fahrer, der Versicherer prüft, ob der Vertrag überhaupt Personenbeförderung abdeckt. Der Fahrer hatte bei Vertragsabschluss angegeben, das Fahrzeug "gewerblich, aber ohne regelmäßige Fahrgastbeförderung" zu nutzen.
Kundenfrage
"Ich fahre hauptberuflich Mietwagen und nebenher App-Fahrten – meine Versicherung weiß das nicht genau. Bin ich versichert? Und haftet Uber/Bolt/FreeNow mit?"
Rechtliche Einordnung
Rechtlich sind Uber, Bolt, FreeNow (als Mietwagenvermittler) Vermittlungsplattformen nach § 49 Abs. 4 PBefG (Mietwagen) – nicht Taxibetreiber. Der Fahrer benötigt:
- Personenbeförderungsschein (§ 48 Abs. 4 FeV)
- Mietwagen-Konzession oder Anstellung bei einem Mietwagenunternehmer mit Konzession
- Kfz-Haftpflicht mit Beförderungsgefahr-Nennung
Entscheidend ist die Gefahrenmeldung beim Versicherer. Verschweigt der Fahrer den Zweck "entgeltliche Personenbeförderung", liegt eine Anzeigepflichtverletzung nach §§ 19, 26 VVG vor. Folge: Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten (bei Arglist) oder kündigen (bei grober Fahrlässigkeit), Leistung gegenüber dem Fahrer wird versagt oder gekürzt. ABER: Gegenüber dem verletzten Dritten (Fahrgast) gilt das Trennungsprinzip – der Versicherer muss nach § 117 VVG Pflichtversicherungsleistung erbringen und kann dann beim Fahrer Regress nehmen (§ 116 VVG).
Der Plattform-Betreiber (Uber, Bolt) haftet nur eingeschränkt. Das BGH-Urteil vom 13.12.2018 (I ZR 3/16) hat Uber-Vermittlung ohne Mietwagenkonzession als wettbewerbswidrig eingestuft – daraufhin erfolgte Anpassung der Geschäftsmodelle. Heute sind App-Fahrten nur mit lizenziertem Mietwagenunternehmer und Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG) zulässig. Plattform tritt als reiner Vermittler auf und schließt in AGB jede Haftung für Unfälle aus. Einzige Ausnahme: Eigenverschulden der Plattform selbst (z. B. falsche Zielangabe, die zum Unfall führt).
Relevante Normen:
- § 49 PBefG (Mietwagenverkehr)
- § 23 PBefG (Anzeigepflicht Fahrzeugwechsel)
- § 6 PflVG (Pflichtversicherung Personenbeförderung)
- EU-VO 1215/2012 (Plattform-AGB mit Auslandsgerichtsstand oft unwirksam gegenüber Verbraucher)
Praktische Lehren für Kunden
- Beim Versicherer exakt angeben: "Mietwagen nach § 49 PBefG inkl. App-Vermittlung". Schriftliche Bestätigung einholen.
- Tarifunterschied Mietwagen vs. Taxi nicht unterschätzen: Taxitarife oft 15–25 % teurer wegen abweichendem Einsatzmuster (Stadtverkehr, häufige Starts/Stopps, Nachtfahrten).
- Rückkehrpflicht nach Auftrag strikt einhalten – Verstoß gefährdet Konzession UND Versicherungsschutz.
- Plattform-Versicherung (von Uber/Bolt angeboten) ist meist Zusatzversicherung, kein Ersatz der Pflichtdeckung.
- Bei Auslandsfahrten über Plattform: Grüne Karte und Deckungssumme prüfen.
- SF-Klasse im Mietwagen-Segment schwierig übertragbar – bei Anbieterwechsel Neubeginn oft nur SF ½ möglich.
Verweise
- Pillar: /taxiversicherung
- FAQ: /bus-versicherung/faq/busversicherung-unterschied-linienverkehr-reiseverkehr
- FAQ: /bus-versicherung/faq/gelegenheitsverkehr-versicherung