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Schlagwort: § 438 HGB
3 Artikel mit diesem Schlagwort.
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Rügefrist: Frist zur Anzeige erkennbarer oder verdeckter Mängel
Begriffe · 2026-04-19
Die Rügefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Empfänger offen sichtbare oder verdeckte Transportschäden anzeigen muss, um sich die Beweislastumkehr gegenüber dem Frachtführer zu erhalten; sie beträgt im HGB 7 Tage ab Ablieferung bei verdeckten Schäden.
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Schadenanzeige: förmliche Mitteilung eines Transportschadens
Begriffe · 2026-04-19
Die Schadenanzeige ist die unverzügliche, in der Regel schriftliche Mitteilung eines Güter- oder Verspätungsschadens an den Frachtführer oder Versicherer; ihr Ausbleiben kann zu Leistungsfreiheit (§ 28 VVG) oder Haftungsausschluss (§ 438 HGB) führen.
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Ablieferquittung: Empfangsbestätigung am Bestimmungsort
Begriffe · 2026-04-19
Die Ablieferquittung bestätigt, dass der Empfänger das Transportgut am Bestimmungsort angenommen hat; sie beendet die Obhutshaftung des Frachtführers und ist Grundlage der Rüge- und Verjährungsfristen (§ 438 HGB, Art. 30 CMR).