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Schlagwort: § 438 HGB

3 Artikel mit diesem Schlagwort.

  • Rügefrist: Frist zur Anzeige erkennbarer oder verdeckter Mängel
    Begriffe · 2026-04-19

    Die Rügefrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Empfänger offen sichtbare oder verdeckte Transportschäden anzeigen muss, um sich die Beweislastumkehr gegenüber dem Frachtführer zu erhalten; sie beträgt im HGB 7 Tage ab Ablieferung bei verdeckten Schäden.

  • Schadenanzeige: förmliche Mitteilung eines Transportschadens
    Begriffe · 2026-04-19

    Die Schadenanzeige ist die unverzügliche, in der Regel schriftliche Mitteilung eines Güter- oder Verspätungsschadens an den Frachtführer oder Versicherer; ihr Ausbleiben kann zu Leistungsfreiheit (§ 28 VVG) oder Haftungsausschluss (§ 438 HGB) führen.

  • Ablieferquittung: Empfangsbestätigung am Bestimmungsort
    Begriffe · 2026-04-19

    Die Ablieferquittung bestätigt, dass der Empfänger das Transportgut am Bestimmungsort angenommen hat; sie beendet die Obhutshaftung des Frachtführers und ist Grundlage der Rüge- und Verjährungsfristen (§ 438 HGB, Art. 30 CMR).

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