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Schlagwort: § 2 GüKG
2 Artikel mit diesem Schlagwort.
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§ 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG – Abschleppen beschädigter Fahrzeuge ist vom Güterkraftverkehrsgesetz ausgenommen
Gesetze · 2026-08-18
Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Rückführung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG vom Güterkraftverkehrsgesetz freigestellt. Damit entfallen für das klassische Abschleppen die Lizenzpflicht und die Versicherungspflicht des § 7a GüKG – die zivilrechtliche Haftung bleibt jedoch bestehen.
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§ 2 GüKG – Freigestellter Güterverkehr: keine Erlaubnis, keine Pflichtversicherung – aber volle Haftung
Gesetze · 2026-08-18
§ 2 GüKG nimmt zehn Beförderungsarten von den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts aus – darunter alle Fahrzeuge bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Damit entfallen die Erlaubnispflicht nach § 3 und die Pflichtversicherung nach § 7a. Die Obhutshaftung des Frachtführers nach §§ 425 ff. HGB bleibt davon völlig unberührt.