Transport-WikiIHK-Lernfeld 4 — Güter ausliefern

✔ Letzte Überprüfung: 2026-04-27

Kommissionierung — wenn der Lagerhalter zum Werkunternehmer wird

✔ Verifiziert · Quelle: § 631 BGB Werkvertrag + § 467 ff. HGB Lagervertrag · geprüft von Ter1 · Stand 2026-04-27

Die IHK-Prüfungsfrage

> „Eine Spedition Sp betreibt für einen Online-Händler OH ein Lager mit Pick-Pack-Service: OH liefert Ware ein, Sp kommissioniert nach Bestellungen, etikettiert, verpackt und übergibt an den Versand-Frachtführer. Bei einer Pick-Aktion entnimmt ein Sp-Mitarbeiter falsche Artikel — Schaden 6.400 €. Erläutern Sie die Vertragstyp-Einordnung (Lager § 467 HGB, Werk § 631 BGB, Misch­vertrag) und die anwendbare Haftungs­regel."

(Standardvariante in IHK-Aufgabenbanken Lernfeld 4 + 9. In Westermann „Spedition und Logistikdienstleistung Bd. 3" und Bildungsverlag EINS wird die Frage regelmäßig in Verbindung mit Kontraktlogistik / 3PL-Themen abgefragt.)

Der typische Irrtum

Vier Falsch-Annahmen aus der Kontraktlogistik-Praxis:

  1. „Wer Lager­vertrag hat, haftet für alles im Lager." Halb richtig: Reine Lagerung ja (§ 475a HGB). Bei Kommissionierung kommen Werkvertrags-Elemente hinzu — andere Haftungs­basis (§ 280 BGB Pflicht­verletzung, § 633 BGB Mängel­rechte).
  2. „Pick-Pack-Service ist nur Lager mit zusätzlichem Service." Falsch — wenn die Pick-Pack-Tätigkeit vertraglich Haupt­leistung ist, kippt der Schwerpunkt zum Werkvertrag.
  3. „Höchst­haftung 8,33 SZR/kg gilt auch bei Kommissionierungs-Fehlern." Falsch — § 475b HGB-Plafond gilt für Lager­schäden, nicht für Pick-Fehler. Werkvertrags-Anspruch ist unbegrenzt (außer AGB-Klausel).
  4. „Kontraktlogistik ist immer Lagervertrag." Falsch — typische Kontraktlogistik-Verträge sind Misch­verträge, oft mit Werkvertrags-Schwerpunkt (Picking, Verpackung, Etikettierung, Retouren-Bearbeitung, Mehr­wert-Service).

Die rechtliche Wahrheit

Drei Grund-Vertragstypen

Aspekt Lagervertrag § 467 HGB Werkvertrag § 631 BGB Misch­vertrag
Haupt­leistung Aufbewahrung Erfolg (gefertigtes Werk) beide Anteile
Vergütung Lagergeld Werklohn gemischte Vergütung
Haftung § 475a HGB Obhut § 280 BGB + § 633 BGB Mängel je nach Schwerpunkt
Höchst­haftung 8,33 SZR/kg (§ 475b HGB) unbegrenzt (außer AGB) umstritten
Verjährung 1 Jahr (§ 475 i. V. m. § 439 HGB) 2 Jahre § 634a BGB je nach Schwerpunkt

§ 631 BGB Werkvertrag

§ 631 Abs. 1 BGB (Volltext gesetze-im-internet.de):

> „Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."

Charakteristisch:

  • Erfolgs­geschuldet: Unternehmer schuldet das Werk (z. B. korrekt zusammen­gestellte Versand-Box).
  • Mängel­rechte: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadens­ersatz (§§ 634 BGB).
  • Verjährung 2 Jahre (§ 634a BGB).

Praxis Kommissionierung: Wenn Sp eine Versand-Box aus 12 Artikeln pickt, schuldet sie diesen Erfolg (korrekte 12 Artikel). Bei Pick-Fehler ist es ein Werk­mangel.

Misch­vertrag — Schwerpunkt-Theorie

BGH-Linie: Bei gemischten Verträgen wird ermittelt, welche Leistung den Schwerpunkt bildet — diese Norm-Gruppe greift.

Indizien für Werkvertrags-Schwerpunkt:

  • Picking-Volumen ist hoch (täglich Hunderte Bestellungen).
  • Kommissionierungs-Anteil > 50 % der Vergütung.
  • Lagergeld separat in Vertrag berechnet, Pick-Pauschale dominant.
  • Mehr­wert-Service (Etikettierung, Geschenk-Verpackung, Retouren-Bearbeitung).

Indizien für Lagervertrags-Schwerpunkt:

  • Reine Aufbewahrung dominiert.
  • Wenige Auslieferungen (z. B. saisonal).
  • Pick-Pauschale klein gegenüber Lagergeld.

Praxis-Konsequenzen

Bei Werkvertrags-Schwerpunkt:

  • Mängel­rechte des Bestellers nach §§ 634 ff. BGB.
  • Nach­erfüllungs-Anspruch: Sp muss falsch gepickte Box korrigieren (oder neue Lieferung).
  • Bei Unmöglichkeit: Schadens­ersatz statt der Leistung (§ 281 BGB).
  • Verjährung 2 Jahre.
  • Höchst­haftung 8,33 SZR/kg gilt nicht (außer AGB-Klausel mit individuell ausgehandelter Erweiterung).

Bei Lagervertrags-Schwerpunkt:

  • § 475a HGB Obhuts­haftung.
  • Höchst­haftung 8,33 SZR/kg.
  • Verjährung 1 Jahr.
  • Schaden­anzeige § 438 HGB analog.

Gemischte Konstellation in der Reklamation

Wenn ein Schaden durch mehrere Aktivitäten entsteht (z. B. falsches Picking + Beschädigung beim Verpacken + Lagerfehler), kann jeder Schaden­anteil eigener Norm­gruppe zugeordnet werden:

  • Pick-Fehler → Werkvertrag (unbegrenzt).
  • Beschädigung beim Verpacken → Werkvertrag.
  • Lager-Schaden vor Pick → § 475a HGB.

Schadensfall-Beispiel aus der Praxis

Sachverhalt: Online-Händler OH lagert bei Spedition Sp 8.000 SKU (Stock-Keeping-Units) Mode-Artikel. Sp übernimmt Wareneingang, Lagerung, Pick-Pack pro Bestellung, Versand. Vertrags-Vergütung: Lagergeld 4.500 €/Monat + Pick-Fee 0,85 €/Pick + Verpackungs-Pauschale 0,60 €/Box. Monatliches Pick-Volumen: ~25.000 Boxen.

Schaden­fall: OH-Endkunde reklamiert: Bestellung war 1× Lederjacke (Wert 220 €), erhalten 1× Polo-Shirt (Wert 28 €). Wert­differenz beim Endkunden: 220 € + Endkunde verlangt Ersatz­lieferung mit Express → Sp-OH-Schaden ca. 380 € pro Fehl-Pick. Bei 1.200 Fehl-Picks/Monat → ~456.000 €/Jahr.

Vertragstyp-Einordnung:

  • Lagergeld 4.500 €/Monat = ca. 25 % der Gesamt-Vergütung.
  • Pick-Pauschale + Verpackungs-Pauschale = ca. 75 %.
  • Werkvertrags-Schwerpunkt.

Anspruchs­grundlage:

  • Pick-Fehler = Werk­mangel (§ 633 BGB: Werk hat versprochene Beschaffenheit nicht).
  • Schadens­ersatz nach § 280 BGB / § 281 BGB (statt der Leistung).
  • Höchst­haftung nicht 8,33 SZR/kg — Werkvertrag.

Operative Regulierung:

  • OH-Sp-Vertrag enthält typischerweise Klauseln: Pick-Fehler-Rate (z. B. ≤ 0,3 %), Pönale bei Überschreitung.
  • Bei massiver Überschreitung: Vertrags-Pönale + Schadens­ersatz statt der Leistung.
  • AGB-Begrenzung: oft pauschale Pönale je Fehl-Pick (5–25 €) — § 309 Nr. 5 BGB im B2B möglich, im B2C streng zu prüfen.

Variante mit Lager­schaden:

  • Brand im Lager: 800 Mode-Artikel zerstört, Wert 38.000 €.
  • Schaden während Lagerung → § 475a HGB-Lagerhalter-Haftung.
  • Plafond § 475b HGB: 8,33 SZR/kg × Bruttogewicht.
  • Trennung Lager-/Werk-Anteil je Schaden.

Lehre für die Praxis (IHK-Erwartungs­horizont und Logistik-Realität):

  • Vertragstyp explizit benennen: Vertrag sollte „Lagerung mit Pick-Pack-Service nach §§ 631 BGB / 467 HGB" klar deklarieren.
  • Schwerpunkt dokumentieren: Vergütungs-Aufteilung (Lager-vs.-Werk) im Vertrag offenlegen — wichtig im Streitfall.
  • Werkvertrags-Spezifika ernst nehmen: längere Verjährung (2 Jahre), Mängel­rechte, Nach­erfüllungs-Anspruch.
  • Pick-Fehler-SLA: Service-Level-Agreement mit Pick-Genauigkeit (z. B. ≥ 99,7 %), Pönalen bei Unter­schreitung.
  • Versicherungs-Doppel-Schiene: Lagerhalter-Versicherung + Berufs­haftpflicht für Werkvertrags-Risiken (Vermögens­schaden bei Fehl-Picks).
  • Kontraktlogistik-Standard­verträge (z. B. DSV oder VDV-Mustervertrag) prüfen — beide regeln Misch­vertrags-Konstellation explizit.

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Primärquellen

Stand: 2026-04-27. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.

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