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Schlagwort: UZK Art. 59
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Ursprungszeugnis: amtlicher Nachweis des Warenursprungs für Drittlandshandel
Begriffe · 2026-04-19
Das Ursprungszeugnis bescheinigt den nichtpräferentiellen Warenursprung und wird von der zuständigen IHK ausgestellt. Grundlage sind Art. 59–63 UZK.