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Schlagwort: UZK Art. 201
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Einfuhrabfertigung: Überführung von Drittlandsware in den freien Verkehr
Begriffe · 2026-04-19
Die Einfuhrabfertigung überführt Nicht-Unionswaren nach Art. 201 UZK in den zollrechtlich freien Verkehr. Dabei entstehen Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern.