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Schlagwort: § 458 HGB
3 Artikel mit diesem Schlagwort.
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Die Kaskade des § 461 HGB — Auswahl, Selbsteintritt, Auftragsübergabe
Longform · 2026-04-20
§ 461 HGB ist die strukturelle Kernnorm des deutschen Speditionsrechts. Sie regelt, wann der Spediteur mild für bloße Auswahl, wann er streng wie ein Frachtführer haftet — und erklärt das Weiterleitungs-Domino, das Schadensfälle entlang ganzer Transportketten dramatisch macht.
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Selbsteintritt: wenn der Spediteur den Transport selbst ausführt (§ 458 HGB)
Begriffe · 2026-04-19
Führt der Spediteur die Beförderung mit eigenen Mitteln aus, hat er gem. § 458 HGB Rechte und Pflichten eines Frachtführers – mit voller Obhutshaftung. Der Selbsteintritt kann ausdrücklich, konkludent oder kraft Gesetzes eintreten.
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Selbsteintritt des Spediteurs (§ 458 HGB): Wenn der eigene LKW in den Schadenfall gerät
Schaeden · 2026-04-17
Der Spediteur führt den Transport kurzerhand mit eigenem Fahrzeug durch. Damit wandelt sich seine Rechtsstellung – und die Haftung wird härter.