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Schlagwort: § 452 HGB
4 Artikel mit diesem Schlagwort.
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Multimodaler Transportvertrag: ein Vertrag, mehrere Verkehrsträger (§ 452 HGB)
Begriffe · 2026-04-19
Ein multimodaler Transportvertrag bündelt die Beförderung mit mindestens zwei Verkehrsträgern (z. B. LKW + Schiene + See) in einem einzigen Vertragsverhältnis. Die Haftung folgt dem Netzwerksystem oder § 452b HGB bei unbekanntem Schadenort.
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Unknown-Mode: Wenn der Schadensort unbekannt bleibt, haftet der Forwarder trotzdem
Haftung · 2026-04-19
§ 452 HGB hat eine Auffangregel, die viele übersehen: Lässt sich in einer multimodalen Kette nicht feststellen, wo der Schaden entstand, gilt nicht „keiner haftet", sondern allgemeines HGB-Frachtrecht mit 8,33 SZR/kg.
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Binnenschiff vs. Multimodal: Wann greift § 452 HGB, wann CMNI allein?
Gesetze · 2026-04-19
Ein Binnenschifftransport reist selten von Anfang bis Ende zu Wasser. Lkw-Vor- und Nachlauf, Container-Umschlag, Bahn-Kombiladung – das Ergebnis ist ein Multimodalvertrag, für den in Deutschland § 452 HGB gilt. Die Abgrenzung zum reinen Binnenschifftransport entscheidet über Haftungshöhe, Beweislast und Gerichtsstand.
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Die 9-Monats-Falle: Warum im Multimodalverkehr die Verjährung regelmäßig früher tickt, als alle glauben
Longform · 2026-04-19
Die Standardantwort auf die Frage nach der transportrechtlichen Verjährung lautet: ein Jahr. Im Multimodalverkehr stimmt diese Antwort fast nie. Zwischen unklarem Schadensort, Teilstrecken-Rechtsordnungen und Rügefristen von sieben bis einundzwanzig Tagen entsteht eine zusammengesetzte Frist, die oft schon nach neun Monaten abgelaufen ist – ohne dass der Anspruchsteller davon weiß. Ein Blick auf die konkreten Tage, an denen der Anspruch stirbt.