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ADR Kapitel 5.3: Orange Warntafel und Großzettel (Placards) als Gefahrgut-Pflichtkennzeichnung
Gesetze · 2026-04-20
Das ADR-Abkommen schreibt in Kapitel 5.3 die Kennzeichnung von Gefahrgut-Transporteinheiten vor: zwei orangefarbene rechteckige Warntafeln (40 × 30 cm) mit UN-Nummer und Gefahrnummer sowie Großzettel an Tank- und Schüttgutbehältern. Fehlende oder falsche Tafeln führen zu Bußgeldern bis 1.500 € und bei Unfall zur Haftungsdurchbrechung.