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Schlagwort: Kurierdienst Haftung
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§ 2 GüKG – Freigestellter Güterverkehr: keine Erlaubnis, keine Pflichtversicherung – aber volle Haftung
Gesetze · 2026-08-18
§ 2 GüKG nimmt zehn Beförderungsarten von den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts aus – darunter alle Fahrzeuge bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Damit entfallen die Erlaubnispflicht nach § 3 und die Pflichtversicherung nach § 7a. Die Obhutshaftung des Frachtführers nach §§ 425 ff. HGB bleibt davon völlig unberührt.