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Schlagwort: Art. 29 CMR
6 Artikel mit diesem Schlagwort.
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BGH I ZR 176/08 – Unbewachter Parkplatz als qualifiziertes Verschulden
Urteile · 2026-04-20
Leitentscheidung: Wer mit hochwertigem Gut auf einem unbewachten Parkplatz pausiert, handelt leichtfertig im Sinne von Art. 29 CMR – die Haftungsobergrenze entfällt.
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Haftungsdurchbrechung: Wegfall der Haftungsbegrenzung bei qualifiziertem Verschulden
Begriffe · 2026-04-19
Haftungsdurchbrechung bezeichnet das Entfallen der gesetzlichen Haftungsbegrenzung, wenn der Frachtführer oder seine Leute den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig mit Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit verursacht haben (§ 435 HGB, Art. 29 CMR).
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Qualifiziertes Verschulden: auf dem Papier unbegrenzte Haftung, in der Praxis Beweis-Sackgasse
Haftung · 2026-04-19
§ 435 HGB und Art. 29 CMR hebeln die 8,33-SZR-Grenze aus, sobald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bewiesen sind. Die Rechtsprechung hat die Darlegungslast entlastet – und doch scheitern Verladerklagen regelmäßig an der konkreten Beweisführung.
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Telematik-Alarmketten mit Interventionspflicht – Präventionsprotokoll gegen § 435-Durchbruch
Haftung · 2026-04-19
Telematik-Alarme (Fahrzeugtür, Routenabweichung, Aggregat-Ausfall) begründen bei Nicht-Reaktion ein qualifiziertes Verschulden nach § 435 HGB. Ein verbindliches Interventionsprotokoll mit Zeitfenstern ist damit nicht nur Schadensprävention, sondern Schutz vor Haftungsdurchbruch.
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Das Qualifiziertes-Verschulden-Paradox: Warum § 435 HGB in der Praxis regelmäßig leer läuft
Longform · 2026-04-19
§ 435 HGB und Art. 29 CMR versprechen unbegrenzte Haftung, sobald grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers nachgewiesen ist. Im Prozess scheitert der Anspruchsteller fast immer an einer Beweislast, die er strukturell nicht tragen kann – der innere Tatbestand liegt beim Gegner. Warum die Vollhaftungs-Öffnung meist nur dort greift, wo der Frachtführer die Aufklärung selbst verweigert.
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Art. 29 CMR – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Gesetze · 2026-04-17
Bei Vorsatz oder gleichgestelltem Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entfallen alle Haftungsprivilegien der CMR – unbegrenzte Haftung wie bei § 435 HGB.