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Schlagwort: Art. 17 Abs. 5 CMR
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Mitverschulden: Schadensteilung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB
Begriffe · 2026-04-19
Mitverschulden bezeichnet den Umstand, dass der Geschädigte selbst durch sein Verhalten zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen hat; es führt zur anteiligen Reduktion des Ersatzanspruchs (§ 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB).