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Schlagwort: 8,33 SZR
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§ 431 HGB – Höhe der Haftung bei Güter- und Verspätungsschäden
Gesetze · 2026-04-17
Die Haftung des Frachtführers ist nach Gewicht des Gutes begrenzt: 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht bei Güterschaden; dreifacher Frachtbetrag bei Lieferfrist-Überschreitung.