Der Fall
Ein Berufspendler nutzt während einer dreimonatigen Übergangsphase eine Self-Storage-Box (12 m²) in einem Industriegebiet bei Leipzig. Eingelagert sind Haushaltsauflösung der Eltern (Porzellan, Bilder, Silberbesteck) sowie Elektronik aus dem eigenen Haushalt – Wert laut Inventar 28.000 EUR. Nach zehn Wochen bricht jemand die Nachbarbox auf, greift durch die Trennwand und entwendet den Inhalt mehrerer Kisten. Der Self-Storage-Betreiber verweist auf seine AGB: "Keine Haftung für eingelagerte Güter." Die Hausratversicherung des Kunden lehnt ab, weil der Lagerort nicht als versicherte Außenversicherung gilt.
Kundenfrage
"Der Betreiber wirbt mit 'sicherer Lagerung' – warum haftet er nicht, wenn eingebrochen wird?"
Rechtliche Einordnung
Self-Storage-Anbieter schließen in der Regel Mietverträge über einen Lagerraum, keine Lagerverträge im Sinne des § 467 HGB. Der entscheidende Unterschied: Bei der Miete wird nur der Raum überlassen, nicht das Gut in Obhut genommen. Damit entfällt die kaufmännische Obhutspflicht und die Haftung nach § 475 HGB.
AGB-rechtlich ist ein weitgehender Haftungsausschluss bei Lagerraum-Mieten zulässig, weil der Kunde im Grunde selbst verwahrt. Der BGH hat in VIII ZR 227/12 entschieden, dass Self-Storage eher einer Garagenvermietung ähnelt: Schutz durch Umzäunung, Zugangskontrolle und Videoüberwachung ist "Verkehrssicherungspflicht", löst aber keine Obhutshaftung aus.
Bedeutet konkret: Bei Einbruchdiebstahl, Brand, Wasserschaden oder Schimmelbildung haftet der Betreiber nur bei nachweisbarer Pflichtverletzung (z.B. defekte Sicherheitstechnik, die er kannte). Im Normalfall: Selbst versichern oder auf Schaden verzichten.
Versicherungsseite: Die Hausratversicherung deckt meist nur befristete "Außenversicherung" (max. 3–12 Monate, oft mit Sublimits). Viele Tarife schließen Self-Storage als dauerhafte Auslagerung aus. Es existieren spezielle Lagerbox-Versicherungen, die einige Self-Storage-Ketten direkt im Vertragspaket anbieten.
Praktische Lehren für Kunden
- AGB des Self-Storage-Betreibers genau lesen – insbesondere Haftungsausschlüsse und Versicherungsempfehlungen.
- Vor Einlagerung die eigene Hausratversicherung anfragen: Gilt Außenversicherung für Self-Storage? Wie lange? Welche Sublimits?
- Bei höherwertigen Gütern (> 5.000 EUR) separate Lagerversicherung abschließen – oft über den Storage-Anbieter selbst buchbar.
- Kein Bargeld, Schmuck, Wertpapiere einlagern – diese sind in den meisten Policen ausgeschlossen oder sublimitiert.
- Inventar mit Foto-Dokumentation und Einzelwerten dokumentieren; Kopie außerhalb der Box aufbewahren.
- Trennwände und Deckenabschluss der Box prüfen: Viele Anlagen haben offene Decken – Zugriff von oben möglich.
- Bei Schaden: Sofort Polizei, Betreiber, eigene Versicherung informieren; Boxzustand fotografieren, bevor etwas angefasst wird.
Verweise
- /Umzugsversicherung
- /Haftung-Umzuege
- /Umzugsversicherung/faq/umzug-zwischenlagerung-versicherung
- /Transportwiki/gesetze/hgb-435-qualifiziertes-verschulden